Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/03/2023
Änderungen (1)
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Artikel 4 - Beschluss 2018/680

Artikel 4

Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Gebäudereinigungsdienste“ und die entsprechenden Anforderungen an Beurteilungen und Prüfungen gelten bis zum 31. Dezember 2027.