Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/03/2023
Änderungen
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Artikel 2 - Beschluss 2018/680

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck:

1. 

regelmäßige, professionelle Reinigungsdienste“ professionelle Reinigungsdienste, die mindestens einmal monatlich erbracht werden; hiervon ausgenommen sind Glasreinigungsarbeiten, die als regelmäßig erbracht gelten, wenn sie mindestens einmal alle drei Monate durchgeführt werden;

2. 

unverdünnte Reinigungsmittel“ Produkte, die vor dem Gebrauch verdünnt werden müssen und ein Verdünnungsverhältnis von mindestens 1:100 haben;

3. 

Reinigungszubehör“ wiederverwendbare Reinigungsgüter wie Tücher, Mopps und Wassereimer;

4. 

Mikrofasern“ synthetische Fasern mit einer Garnfeinheit von weniger als einem Denier oder Dezitex/Faden;

5. 

Räumlichkeiten des Antragstellers“ die Räumlichkeiten, in denen der Antragsteller mit seiner Tätigkeit verbundene Verwaltungs- und Organisationsaufgaben ausführt;

6. 

Gebäudereinigungsaufgaben nach dem EU-Umweltzeichen“ die Aufgaben, die das Personal im Rahmen eines regelmäßigen, professionellen Gebäudereinigungsdienstes ausführt.