Artikel 2
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck:
„regelmäßige, professionelle Reinigungsdienste“ professionelle Reinigungsdienste, die mindestens einmal monatlich erbracht werden; hiervon ausgenommen sind Glasreinigungsarbeiten, die als regelmäßig erbracht gelten, wenn sie mindestens einmal alle drei Monate durchgeführt werden;
„unverdünnte Reinigungsmittel“ Produkte, die vor dem Gebrauch verdünnt werden müssen und ein Verdünnungsverhältnis von mindestens 1:100 haben;
„Reinigungszubehör“ wiederverwendbare Reinigungsgüter wie Tücher, Mopps und Wassereimer;
„Mikrofasern“ synthetische Fasern mit einer Garnfeinheit von weniger als einem Denier oder Dezitex/Faden;
„Räumlichkeiten des Antragstellers“ die Räumlichkeiten, in denen der Antragsteller mit seiner Tätigkeit verbundene Verwaltungs- und Organisationsaufgaben ausführt;
„Gebäudereinigungsaufgaben nach dem EU-Umweltzeichen“ die Aufgaben, die das Personal im Rahmen eines regelmäßigen, professionellen Gebäudereinigungsdienstes ausführt.