Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 18/07/2022
Änderungen (1)
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Artikel 4 - Beschluss 2017/176

Artikel 4

Die Kriterien des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2026.