Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 18/07/2022
Änderungen
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Artikel 3 - Beschluss 2017/176

Artikel 3

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Erzeugnis in die Produktgruppe „Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis“ nach der Definition in Artikel 1 dieses Beschlusses fallen und die entsprechenden Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang erfüllen.