ANHANG
RAHMENBESTIMMUNGEN
KRITERIEN FÜR DAS EU-UMWELTZEICHEN
Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis:
Kriterium 1 |
: |
Produktbeschreibung |
Kriterium 2 |
: |
Holz-, Kork- und Bambuswerkstoffe |
Kriterium 3 |
: |
Allgemeine Anforderungen hinsichtlich gefährlicher Stoffe und Gemische |
Kriterium 4 |
: |
Anforderungen hinsichtlich bestimmter Stoffe |
Kriterium 5 |
: |
Energieverbrauch im Produktionsprozess |
Kriterium 6 |
: |
VOC-Emissionen der Bodenbeläge |
Kriterium 7 |
: |
Formaldehydemissionen von Bodenbelägen und Trägerplatten |
Kriterium 8 |
: |
Gebrauchstauglichkeit |
Kriterium 9 |
: |
Reparierbarkeit und erweiterte Garantie |
Kriterium 10 |
: |
Verbraucherinformationen |
Kriterium 11 |
: |
Angaben auf dem EU-Umweltzeichen |
Anlage I |
: |
Anleitung zur Berechnung der verwendeten VOC-Mengen |
Anlage II |
: |
Anleitung zur Berechnung des Energieverbrauchs im Produktionsprozess |
Anlage III |
: |
Normen |
BEURTEILUNG UND PRÜFUNG
Zu jedem Kriterium sind die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen angegeben.
Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Belege, die der Antragsteller zum Nachweis der Einhaltung der Kriterien beibringen muss, können vom Antragsteller selbst oder gegebenenfalls von seinem/seinen Lieferanten stammen.
Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise Bescheinigungen von Stellen an, die nach einschlägigen harmonisierten Normen für Prüf- und Kalibrierlaboratorien oder für die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen akkreditiert sind. Die Akkreditierung ist im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) durchzuführen.
Gegebenenfalls können auch andere als die für das jeweilige Kriterium vorgesehenen Prüfmethoden angewandt werden, sofern die für die Prüfung des Antrags zuständige Stelle ihre Gleichwertigkeit anerkennt.
Die zuständigen Stellen können gegebenenfalls ergänzende Unterlagen anfordern und unabhängige Prüfungen vornehmen oder Vor-Ort-Besuche durchführen.
Eine Grundvoraussetzung ist, dass das Produkt alle maßgeblichen gesetzlichen Anforderungen jedes Staates erfüllt, in dem es in Verkehr gebracht werden soll. Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diese Voraussetzung erfüllt.
Wenn ein Lieferant die Zusammensetzung eines Gemisches gegenüber dem Antragsteller nicht offenlegen möchte, kann er die entsprechenden Angaben direkt an die zuständige Stelle übermitteln.
Kriterium 1: Produktbeschreibung
Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine technische Beschreibung des Bodenbelags mit Abbildungen der Teile oder Materialien, aus denen der fertige Bodenbelag besteht, mit den Abmessungen und einer Beschreibung des Herstellungsprozesses sowie eine Aufstellung der verwendeten Materialien vor, in der das Gesamtgewicht des Produkts und der jeweilige Anteil der verwendeten Materialien angegeben sind.
Er muss nachweisen, dass das Produkt unter die in Artikel 1 definierte Produktgruppe fällt.
Beurteilung und Prüfung
Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung der Kriterien mit folgenden Angaben zum Bodenbelag vor:
Das Produktdatenblatt, die Erklärung über die Umweltverträglichkeit des Produkts oder ein gleichwertiges Dokument können als Nachweis für die Einhaltung dieses Kriteriums akzeptiert werden, sofern die genannten Informationen darin enthalten sind.
Kriterium 2: Holz-, Kork- und Bambuswerkstoffe
Diese Anforderung gilt für Holz, Kork und Bambus sowie Holz-, Kork- und Bambuswerkstoffe mit einem Gewichtsanteil von mehr 1 % des Endprodukts.
Holz, Kork und Bambus sowie Holz-, Kork- und Bambuswerkstoffe dürfen nicht von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) stammen. Für alle genannten Materialien muss ein von einem unabhängigen Zertifizierungssystem wie dem Forest Stewardship Council (FSC), dem Programm für die Anerkennung von Forstzertifizierungssystemen (PEFC) oder einem gleichwertigen System ausgestelltes Produktkettenzertifikat vorliegen.
Für neues Holz, neuen Kork und neuen Bambus muss ein von einem unabhängigen Zertifizierungssystem wie dem FSC, dem PEFC oder einem gleichwertigen System ausgestelltes gültiges Zertifikat für nachhaltige Forstwirtschaft vorliegen.
Wenn ein Zertifizierungssystem vorsieht, dass ein Produkt oder eine Produktionslinie neben zertifiziertem und/oder recyceltem Material auch nicht zertifiziertes Material enthalten darf, müssen Holz, Kork oder Bambus zu mindestens 70 % aus zertifiziertem neuem Material aus nachhaltiger Bewirtschaftung und/oder recyceltem Material bestehen.
Wenn nicht zertifiziertes Material enthalten ist, muss durch ein Prüfsystem sichergestellt sein, dass das Material aus legalen Quellen stammt und sämtliche Anforderungen des Zertifizierungssystems an nicht zertifiziertes Material erfüllt.
Nur die von dem jeweiligen Zertifizierungssystem akkreditierten oder anerkannten Zertifizierungsstellen dürfen Wald- und/oder Produktkettenzertifikate ausstellen.
Beurteilung und Prüfung
Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums sowie ein gültiges, von einer unabhängigen Stelle ausgestelltes Produktkettenzertifikat des Herstellers für alle in dem Produkt oder der Produktionslinie verwendeten Materialien aus Holz, Kork oder Bambus und Holz-, Kork- oder Bambuswerkstoffen vor und erbringt bei Verwendung von neuem Material den Nachweis, dass es nicht aus GVO stammt. Der Antragsteller legt geprüfte Dokumente vor, aus denen hervorgeht, dass mindestens 70 % des Materials aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern oder Regionen und/oder aus Recyclingquellen stammen, die die Anforderungen des maßgeblichen unabhängigen Produktkettensystems erfüllen. Die Systeme FSC, PEFC oder gleichwertige Systeme werden als unabhängige Zertifizierungsstellen akzeptiert.
Wenn das Produkt oder die Produktionslinie nicht zertifiziertes Material enthält, ist nachzuweisen, dass der Anteil nicht zertifizierten neuen Materials nicht mehr als 30 % ausmacht und ein Prüfsystem gewährleistet, dass es aus legalen Quellen stammt und alle sonstigen Anforderungen des Zertifizierungssystems an nicht zertifiziertes Material erfüllt.
Kriterium 3: Allgemeine Anforderungen hinsichtlich gefährlicher Stoffe und Gemische
Im Produkt und allen seinen Bestandteilen dürfen Stoffe, die nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 als besonders besorgniserregend (Substances of Very High Concern — SVHC) eingestuft werden, sowie Stoffe und Gemische, die die Kriterien für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (Classification, Labelling and Packing — CLP) nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) hinsichtlich der in Tabelle 3.1 dieses Beschlusses aufgeführten Gefahren erfüllen, nur mit den unter Nummer 3a und 3b genannten Einschränkungen verwendet werden. Für die Zwecke dieses Kriteriums werden auf der Kandidatenliste stehende SVHC und CLP-Gefahrenklassen in Tabelle 3.1 auf der Grundlage ihrer Gefahreneigenschaften zu verschiedenen Gruppen zusammengefasst.
Tabelle 3.1
Gruppen gefährlicher Stoffe mit Verwendungsbeschränkung
Gruppe 1: Gefahren — SVHC und CLP
Gefahren, aufgrund deren ein Stoff Gruppe 1 zugeordnet wird:
Gruppe 2: Gefahren — CLP
Gefahren, aufgrund deren ein Stoff Gruppe 2 zugeordnet wird:
Gruppe 3: Gefahren — CLP
Gefahren, aufgrund deren ein Stoff Gruppe 3 zugeordnet wird:
3a) Beschränkung des Gehalts von SVHC
Die SVHC-Konzentration im Produkt und in irgendeinem seiner Bestandteile darf nicht mehr als 0,10 % (Massenanteil) betragen.
Dies gilt auch für in die Kandidatenliste aufgenommene SVHC, die im Produkt oder in einem seiner Bestandteile in einer Konzentration von mehr als 0,10 % (Massenanteil) enthalten sind.
Beurteilung und Prüfung
Der Antragsteller legt Erklärungen vor, aus denen hervorgeht, dass der SVHC-Gehalt des Produkts und seiner Bestandteile den genannten Grenzwert nicht übersteigt. Grundlage für die Erklärungen ist die jeweils aktuelle Fassung der von der ECHA veröffentlichten Kandidatenliste ( 10 ).
3b) Beschränkung der Verwendung von nach der CLP-Verordnung eingestuften Stoffen und Gemischen im Bodenbelag
Der Hersteller und seine Lieferanten dürfen bei der Bearbeitung von Rohstoffen, der Herstellung, der Montage und anderen Behandlungen des Bodenbelags keine Stoffe und Gemische verwenden, die einer der in Tabelle 3.1 aufgeführten CLP-Gefahrengruppen zuzuordnen sind. Zu den Beschränkungen unterworfenen Stoffen oder Gemischen zählen Klebstoffe, Farben, Grundierungen, Lacke, Beizen, Harze, Biozidprodukte, Füllstoffe, Wachse, Öle, Fugenfüller, Farbstoffe und Dichtungsmittel.
Die Verwendung solcher von Einschränkungen betroffenen Stoffe ist nur dann zulässig, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
Beurteilung und Prüfung
Der Antragsteller und/oder seine Lieferanten legen der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums 3b sowie gegebenenfalls eine Aufstellung der relevanten verwendeten Stoffe oder Gemische mit Angaben zu ihrer Einstufung bzw. Nichteinstufung als Gefahrstoff, zur Gesamtmenge und gegebenenfalls dazu vor, ob sich die Eigenschaften der Stoffe oder Gemische bei der Verarbeitung so verändern, dass die Gefahren nach der CLP-Verordnung nicht mehr bestehen. In dem Fall ist der Restgehalt des Stoffes mit eingeschränkter Verwendung anzugeben.
Zu jedem Stoff sind folgende Angaben hinsichtlich der Einstufung bzw. Nichteinstufung anhand seiner gefährlichen Eigenschaften zu machen:
harmonisierte Gefahreneinstufung nach der CLP-Verordnung;
Werden Selbsteinstufungen von in der Datenbank registrierten Stoffe nach der REACH-Verordnung herangezogen, so sollte Einträgen aus gemeinsamen Einreichungen der Vorzug gegeben werden.
Wenn eine Einstufung in der Datenbank registrierter Stoffe mit dem Hinweis „data lacking“ (fehlende Daten) oder „inconclusive“ (nicht schlüssige Daten) erfasst oder der Stoff im REACH-System noch nicht registriert ist, sind toxikologische Daten vorzulegen, die den in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Anforderungen genügen und als Nachweis für eine schlüssige Selbsteinstufung gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und den zusätzlichen Hinweisen der ECHA ausreichen. Lauten die Datenbankeinträge „data lacking“ oder „inconclusive“) werden die Selbsteinstufungen überprüft. Zu dem Zweck werden folgende Informationsquellen akzeptiert:
toxikologische Studien und Gefahrenbewertungen, die von Aufsichtsbehörden wie der ECHA ( 14 ), Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten oder zwischenstaatlichen Stellen durchgeführt werden;
ein gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vollständig ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt (SDS);
das dokumentierte Gutachten eines erfahrenen Toxikologen, das sich auf eine Analyse der Fachliteratur und vorhandene Prüfdaten stützt und gegebenenfalls durch neuere Ergebnisse von Prüfungen ergänzt wird, die unabhängige Labors nach von der ECHA genehmigten Verfahren durchgeführt haben;
eine Bescheinigung, gegebenenfalls auf der Grundlage eines Expertengutachtens, ausgestellt von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle, die Gefahrenbewertungen nach dem Global Harmonisierten System für die Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen (GHS) oder nach Einstufungen gemäß der CLP-Verordnung durchführt.
Um Daten zu den gefährlichen Eigenschaften von Stoffen zu erhalten, können nach Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 anstelle von Standardprüfprogrammen auch alternative Methoden wie In-vitro-Verfahren, Analysen der quantitativen Struktur-Wirkungs-Beziehungen oder Stoffgruppen- und Analogiekonzepte angewandt werden.
Kriterium 4: Anforderungen hinsichtlich bestimmter Stoffe
4a) Schadstoffe in recyceltem Holz, Kork und Bambus
Recycelte Holzfasern und -späne, die zur Herstellung von Bodenbelägen verwendet werden, müssen nach dem EPF-Standard des Verbands der europäischen Holzwerkstoffindustrie für die Bedingungen der Lieferung von Recyclingholz ( 15 ) oder einem gleichwertigen Standard mit den gleichen oder strengeren Grenzwerten geprüft sein und dürfen die in Tabelle 4.1 aufgeführten Schadstoffgrenzwerte nicht überschreiten.
Tabelle 4.1.
Grenzwerte für den Schadstoffgehalt von recyceltem Holz, Kork und Bambus sowie Holz-, Kork- und Bambusfasern oder -spänen (mg/kg trockenes Recyclingmaterial)
Schadstoff |
Grenzwert |
Schadstoff |
Grenzwert |
Arsen (As) |
25 |
Quecksilber (Hg) |
25 |
Cadmium (Cd) |
50 |
Fluor (F) |
100 |
Chrom (Cr) |
25 |
Chlor (Cl) |
1 000 |
Kupfer (Cu) |
40 |
Pentachlorphenol (PCP) |
5 |
Blei (Pb) |
90 |
Teeröle (Benzo(a)pyren) |
0,5 |
Beurteilung und Prüfung
Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle folgende Unterlagen vor:
4b) Biozidprodukte
Holz, Kork und Bambus in Bodenbelägen dürfen nicht mit Biozidprodukten behandelt sein.
Die folgenden Wirkstoffe dürfen nicht für die Topfkonservierung von wasserbasierten Gemischen wie Klebstoffen oder Lacken verwendet werden:
Beurteilung und Prüfung
Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass keine Biozidprodukte verwendet worden sind, oder gegebenenfalls eine Erklärung mit einem vom Lieferanten der wasserbasierten Gemische übermittelten Sicherheitsdatenblatt, in dem das verwendete Topf-Konservierungsmittel angegeben ist.
4c) Schwermetalle in Farben, Grundierungen und Lacken
Farben, Grundierungen und Lacke, die auf Holz, Holzwerkstoffe, Kork, Korkwerkstoffe, Bambus oder Bambuswerkstoffe aufgetragen werden, dürfen keine Stoffe auf der Basis folgender Metalle enthalten: Cadmium, Blei, Chrom (VI), Quecksilber, Arsen oder Selen in einer für jedes einzelne Metall geltenden Konzentration über 0,010 % (Massenanteil) in den Gebindeformulierungen von Farben, Grundierungen und Lacken.
Beurteilung und Prüfung
Der Antragsteller bzw. sein Lieferant legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter der Lieferanten der verwendeten Farben, Grundierungen und Lacke vor.
4d) VOC-Gehalt der Mittel zur Oberflächenbehandlung
Mittel zur Oberflächenbehandlung von Holz, Kork und Bambus sowie von Holz-, Kork- und Bambuswerkstoffen müssen eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
Das Kriterium bezieht sich auf den VOC-Gesamtgehalt der Mittel zur Oberflächenbehandlung in ihrer chemischen Zusammensetzung in flüssiger Form. Wenn die Mittel vor der Anwendung verdünnt werden müssen, wird der VOC-Gehalt des verdünnten Produkts berechnet.
Für die Zwecke dieses Kriteriums bedeutet „VOC“ flüchtige organische Verbindung gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2004/42/EG.
Dieses Kriterium gilt nicht für Gemische, die bei der Herstellung für Ausbesserungen (von Astknoten, Rissen, Kerben usw.) verwendet werden.
Beurteilung und Prüfung
Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie das Sicherheitsdatenblatt zu jedem für die Oberflächenbehandlung von Holz, Kork, Bambus und Holz-, Kork- und/oder Bambuswerkstoffen verwendeten Stoff und Gemisch vor. Wenn aus dem Sicherheitsdatenblatt hervorgeht, dass der VOC-Gehalt eines zur Oberflächenbehandlung verwendeten Stoffes oder Gemisches nicht mehr als 5 % Massenanteil beträgt, ist keine weitere Prüfung erforderlich.
Wenn auf dem Sicherheitsdatenblatt Angaben zum VOC-Gehalt fehlen, wird der VOC-Gehalt anhand der Aufstellung der im Gemisch zur Oberflächenbehandlung enthaltenen Stoffe berechnet. Die Konzentration jedes VOC-Bestandteils wird in Gewichtsprozent (Massenanteil) angegeben.
Wenn der VOC-Gehalt mehr als 5 % Massenanteil beträgt, weist der Antragsteller anhand einer nach der Anleitung in Anlage I durchgeführten Berechnung nach, dass die effektive VOC-Menge pro m2 behandelter Oberfläche des Fußbodenbelags weniger als 10 g/m2 beträgt.
4e) VOC-Gehalt anderer verwendeter Stoffe und Gemische
Der VOC-Gehalt beträgt weniger als
Der Gehalt an freiem Formaldehyd in flüssigen Aminoplastharzen, die zur Herstellung von Bodenbelägen verwendet werden, muss weniger als 0,2 % Massenanteil betragen.
Das Kriterium gilt für den VOC-Gesamtgehalt der Mittel in ihrer chemischen Zusammensetzung in flüssiger Form. Wenn die Mittel vor der Anwendung verdünnt werden müssen, wird der VOC-Gehalt des verdünnten Produkts berechnet.
Für die Zwecke dieses Kriteriums bedeutet „VOC“ flüchtige organische Verbindung gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2004/42/EG.
Dieses Kriterium gilt nicht für Gemische, die bei der Herstellung für Ausbesserungen (von Astknoten, Rissen, Kerben usw.) verwendet werden.
Beurteilung und Prüfung
Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums zusammen mit den Sicherheitsdatenblättern zu allen verwendeten gebrauchsfertigen Klebstoffen, Harzen und sonstigen Stoffen oder gleichwertigen Unterlagen als Beleg für die Erklärung sowie eine vollständige Rezeptur mit Mengenangaben und CAS-Nummern vor.
Wenn aus dem Sicherheitsdatenblatt hervorgeht, dass der VOC-Gehalt des verwendeten gebrauchsfertigen Klebemittels oder Harzes weniger als 3 % Massenanteil und der Gehalt der anderen verwendeten Stoffe weniger als 1 % beträgt, ist keine weitere Prüfung erforderlich.
Wenn im Sicherheitsdatenblatt Angaben zum VOC-Gehalt fehlen, wird der VOC-Gehalt anhand der Aufstellung der verwendeten Stoffe berechnet. Die Konzentration jedes VOC-Bestandteils wird in Gewichtsprozent (Massenanteil) angegeben.
Der Antragsteller legt Prüfberichte vor, aus denen hervorgeht, dass der freie Formaldehydgehalt in den flüssigen Aminoplastharzen gemäß EN 1243 weniger als 0,2 % Massenanteil beträgt.
4f) Weichmacher
Klebstoffe, Harze bzw. Stoffe oder Gemische zur Oberflächenbehandlung dürfen keine der in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Phthalat-Weichmacher enthalten. Als phthalatfrei gilt eine Gesamtmenge aller genannten Phthalate von weniger als 0,10 % Massenanteil der Klebstoffe, Harze und Stoffe oder Gemische zur Oberflächenbehandlung (1 000 mg/kg).
Beurteilung und Prüfung
Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine der folgenden Unterlagen vor:
4g) Halogenierte organische Verbindungen
Die zur Herstellung von Bodenbelägen verwendeten Stoffe (Bindemittel, Klebstoffe, Beschichtungsstoffe usw.) dürfen keine halogenierten organischen Verbindungen enthalten.
Beurteilung und Prüfung
Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums und eine Erklärung des Herstellers der Stoffe darüber vor, dass keine halogenierten organischen Verbindungen verwendet worden sind. Zusätzlich ist das Sicherheitsdatenblatt zu den einzelnen Stoffen vorzulegen.
4h) Flammschutzmittel
Die zur Herstellung von Bodenbelägen verwendeten Stoffe dürfen keine Flammschutzmittel enthalten.
Beurteilung und Prüfung
Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums und eine Erklärung des Herstellers der Stoffe darüber vor, dass keine Flammschutzmittel verwendet worden sind. Zusätzlich ist das Sicherheitsdatenblatt zu den einzelnen Stoffen vorzulegen.
4i) Aziridin und Polyaziridin
Die zur Herstellung von Bodenbelägen verwendeten Stoffe (zur Oberflächenbehandlung, Beschichtung usw.) dürfen weder Aziridin noch Polyaziridin enthalten.
Beurteilung und Prüfung
Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums und eine Erklärung des Herstellers der Stoffe darüber vor, dass weder Aziridin noch Polyaziridin verwendet worden sind. Zusätzlich ist das Sicherheitsdatenblatt zu den einzelnen Stoffen vorzulegen.
Kriterium 5: Energieverbrauch im Produktionsprozess
Der durchschnittliche jährliche Energieverbrauch bei der Herstellung von Bodenbelägen wird gemäß Tabelle 5.1 und Anlage II berechnet und überschreitet folgende Grenzwerte (E-Bewertungspunkt):
Produkt |
E-Bewertungspunkt |
Bodenbeläge aus Massivholz |
> 11,0 |
Bodenbeläge aus Mehrlagenholz Bodenbeläge aus Furnierholz Bodenbeläge aus Kork und Korkplatten Bodenbeläge aus Bambus Bodenbeläge aus Laminat |
> 8,0 |
Tabelle 5.1.
Berechnung der E-Bewertungspunkte
Formel |
|
Umweltparameter |
Maximale Anforderungen |
|
|
A |
Anteil erneuerbarer Energie am gesamten Jahresenergieverbrauch |
% |
— |
B |
Jährlich eingekaufter Strom |
kWh/m2 |
15 kWh/m2 |
|
C |
Jährlicher Brennstoffverbrauch |
kWh/m2 |
35 kWh/m2 |
Der folgenden, nicht erschöpfenden Liste ist zu entnehmen, welche Tätigkeiten in die Berechnung des Energieverbrauchs eingehen bzw. nicht eingehen, angefangen bei der Anlieferung von Baumstämmen, Kork und Bambus im Werk des Herstellers oder seiner Lieferanten bis zum Ende des Herstellungsprozesses.
Produkt |
Strom- und Brennstoffverbrauch (nicht erschöpfende Liste) |
|
berücksichtigt |
nicht berücksichtigt |
|
Bodenbeläge aus Massivholz |
— Trocknen, Zerkleinern, Sägen — Sortieren und Zurichten — Schleifen — Beschichten — Verpacken — andere für die Herstellung erforderliche Tätigkeiten |
— Herstellung von Lacken und anderen gebrauchsfertigen Zubereitungen — für die Qualitätskontrolle verbrauchte Energie — indirekter Energieverbrauch (Heizung, Beleuchtung, werksinterner Transport usw.) |
Bodenbeläge aus Mehrlagenholz |
— Trocknen, Zerkleinern, Sägen — Sortieren und Zurichten — Schleifen — Pressen — Beschichten — Verpacken — andere für die Herstellung erforderliche Tätigkeiten |
|
Bodenbeläge aus Kork und Korkplatten |
— Trocknen, Zerkleinern, Sägen — Sortieren und Zurichten — Schleifen — Pressen — gegebenenfalls Herstellung der Trägerplatte — Beschichten — Verpacken — andere für die Herstellung erforderliche Tätigkeiten |
|
Bodenbeläge aus Bambus |
||
Bodenbeläge aus Laminat |
— Herstellung der Trägerplatte — Imprägnieren von Dekorschicht, Overlay und Kraftpapier — Pressen — Sortieren — Verpacken — andere für die Herstellung erforderliche Tätigkeiten |
Beurteilung und Prüfung
Der Antragsteller macht folgende Angaben:
Anhand der Unterlagen mit den Angaben zum Energieverbrauch, zum Brennstoffeinkauf und zur Energieerzeugung und der Unterlagen zur Unterrichtung der nationalen Behörden über die Produktion von Bodenbelägen kann die Einhaltung dieses Kriteriums nachgewiesen werden.
Kriterium 6: VOC-Emissionen der Bodenbeläge
Die Emissionen aus Bodenbelägen dürfen die in Tabelle 6.1 angegebenen Werte, die in einer Prüfkammer gemäß CEN/TS 16516 gemessen werden, nicht übersteigen. Die Verfahren für die Verpackung und Versendung von Proben zur Prüfung, die Behandlung und Konditionierung der Proben sind in der Norm CEN/TS 16516 beschrieben.
Tabelle 6.1.
Anforderungen hinsichtlich der Emissionen
Produkte |
Anforderungen hinsichtlich der Emissionen |
|
Verbindung |
Grenzwert nach 28-tägiger Lagerung in einer belüfteten Prüfkammer (siehe CEN/TS 16516) in mg/m3 Luft () |
|
Bodenbeläge aus Massivholz Bodenbeläge aus Mehrlagenholz Bodenbeläge aus Furnierholz |
Gesamt-VOC ohne Essigsäure (CAS 64-19-7) |
< 0,3 |
Bodenbeläge aus Kork Bodenbeläge aus Bambus |
Gesamt-VOC |
|
Bodenbeläge aus Laminat |
Gesamt-VOC |
< 0,16 |
Alle Bodenbeläge |
Gesamt-SVOC |
< 0,1 |
Bodenbeläge aus Massivholz Bodenbeläge aus Mehrlagenholz Bodenbeläge aus Furnierholz |
R-Wert für Stoffe der NIK-Liste (NIK = niedrigste interessierende Konzentrationen) ohne Essigsäure (CAS 64-19-7) |
≤ 1 |
Bodenbeläge aus Kork Bodenbeläge aus Bambus Bodenbeläge aus Laminat |
≤ 1 |
|
Alle Bodenbeläge |
Karzinogene Stoffe |
< 0,001 |
(1)
Der Test in der Prüfkammer wird 28 Tage nach Beendigung der Oberflächenbehandlung durchgeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das zu prüfende Produkt in einem versiegelten Paket am Produktionsstandort gelagert und so an das Prüflabor geschickt. |
Für die Zwecke dieses Kriteriums bedeutet VOC alle flüchtigen organischen Verbindungen, die — bei Messung mit einer Kapillarsäule, deren Film zu 5 % aus Phenyl-polysiloxan und zu 95 % aus Methyl-polysiloxan besteht — in einer Gaschromatografiesäule zwischen n-Hexan (ein Peak) und n-Hexadecan (ein Peak) eluieren und einen Siedebereich zwischen etwa 68 °C und 287 °C haben.
Beurteilung und Prüfung
Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums sowie Prüfberichte der Prüfkammertests nach CEN/TS 16516 oder der nach einer gleichwertigen Methode durchgeführten Tests vor, aus denen hervorgeht, dass die in Tabelle 6.1 aufgeführten Grenzwerte eingehalten werden. Die Prüfberichte beinhalten Folgendes:
Wenn die nach 28 Tagen vorgesehenen Grenzwerte der Konzentration in der Prüfkammer bereits 3 Tage nach Einlagerung der Probe in der Kammer oder zu einem anderen Zeitpunkt zwischen dem 3. und dem 27. Tag nach Einlagerung der Probe in der Kammer erreicht sind, kann die Einhaltung der Anforderungen festgestellt und die Prüfung vorzeitig abgeschlossen werden.
Prüfdaten, die bis zu 12 Monate vor der Antragstellung auf Vergabe des EU-Umweltzeichens ermittelt worden sind, behalten ihre Gültigkeit für die betreffenden Produkte, sofern weder am Herstellungsprozess noch an den chemischen Formulierungen Änderungen vorgenommen worden sind, die zu einer Zunahme der VOC-Emissionen aus dem Endprodukt führen können.
Ein gültiges Gütesiegel eines maßgeblichen Zertifizierungssystems für das Innenraumklima kann ebenfalls als Nachweis für die Einhaltung dieses Kriteriums gelten, sofern es von der zuständigen Stelle als gleichwertig eingestuft wird.
Kriterium 7: Formaldehydemissionen von Bodenbelägen und Trägerplatten
Bodenbeläge, die unter Verwendung von formaldehydbasierten Trägerplatten, Klebstoffen, Harzen oder Mitteln zur Oberflächenbehandlung hergestellt werden, und gegebenenfalls die unbehandelten Trägerplatten, die unter Verwendung von formaldehydbasierten Klebstoffen oder Harzen hergestellt werden, müssen eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
Beurteilung und Prüfung
Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor. Die Beurteilung und Prüfung von Fußbodenbelägen und Trägerplatten mit geringen Formaldehydemissionen hängt vom jeweiligen Zertifizierungssystem ab. Welche Prüfunterlagen für die verschiedenen Systeme benötigt werden, ist Tabelle 7.1 zu entnehmen.
Tabelle 7.1.
Prüfunterlagen für Fußbodenbeläge mit geringen Formaldehydemissionen
Zertifizierungssystem |
Beurteilung und Prüfung |
E1 (gemäß Anhang B der Norm EN 13986/A1) |
Eine Erklärung des Herstellers und gegebenenfalls des Lieferanten der Trägerplatten, aus der hervorgeht, dass der Bodenbelag und die unbehandelten Nicht-MDF-/Nicht-HDF-Platten 50 % der Konzentration der Emissionsklasse E1 gemäß Anhang B der Norm EN 13986/A1 (1) erreichen oder dass unbehandelte MDF-/HDF-Platten 65 % des Emissionsgrenzwertes von E1 gemäß Anhang B der Norm EN 13986/A1 einhalten, ergänzt durch Prüfberichte, die nach EN 120, EN 717-2, EN 717-1 oder einer gleichwertigen Methode erstellt worden sind. |
CARB: Phase-2-Grenzwerte |
Eine durch Prüfergebnisse nach ASTM E1333 oder ASTM D6007 belegte Erklärung des Herstellers und des Lieferanten der Trägerplatten, aus der hervorgeht, dass der Bodenbelag die Emissionsgrenzwerte der Phase 2 für Formaldehyd nach der California Composite Wood Products Regulation 93120 (2) einhält. Der Fußbodenbelag und gegebenenfalls die Trägerplatte können gemäß Abschnitt 93120.3(e) gekennzeichnet sein; dabei sind der Herstellername, die Produkt-Losnummer oder die Produktionscharge und die von der CARB zugewiesene Nummer für die unabhängige Zertifizierungsstelle anzugeben. (Dieser Teil ist nicht obligatorisch, wenn die Produkte außerhalb von Kalifornien vertrieben werden oder wenn sie mit Harzen ohne zusätzliches Formaldehyd oder mit bestimmten Harzen auf Formaldehydbasis mit extrem geringen Emissionen hergestellt wurden.) |
Grenzwerte F3-star und F4-star |
Eine durch Prüfdaten nach dem Exsikkatorverfahren gemäß JIS A 1460 belegte Erklärung des Herstellers und gegebenenfalls des Lieferanten der Trägerplatten, nach der die Formaldehyd-Emissionsgrenzwerte gemäß JIS A 5905 (für Faserplatten) bzw. JIS A 5908:2003 (für Spanplatten und Sperrholz) eingehalten werden. |
(1)
Die Anforderungen gelten für Fußbodenbeläge mit einem Feuchtegehalt von H = 6,5 %.
(2)
Regulation 93120 „Airborne toxic control measure to reduce formaldehyde emissions from composite wood products“, California Code of Regulations. |
Kriterium 8: Gebrauchstauglichkeit
Zu erfüllen sind nur die Anforderungen an die jeweilige Art des Bodenbelags.
Die Bodenbeläge werden nach Maßgabe der jeweils neuesten Fassung der in Tabelle 8.1 aufgeführten Normen und Hinweise geprüft und eingestuft.
Tabelle 8.1.
Normen für die Prüfung und Klassifizierung von Bodenbelägen
Bodenbeläge |
Prüfmethode |
Klassifikation |
Bodenbeläge aus Furnierholz (1) |
EN 1534 Eindruckwiderstand EN 13329 Dickenquellung Geeignete Methode zur Prüfung der Stoßfestigkeit (2) Geeignete Methode zur Prüfung des Verschleißverhaltens (2) ISO 24334 Verbindungsfestigkeit |
EN ISO 10874 () |
Werkseitig lackierte Bodenbeläge aus Massivholz und Mehrlagenholz |
Dicke der Deckschicht Holzhärte der Nutzschicht () |
EN 685 () CTBA |
Werkseitig geölte, unbeschichtete Bodenbeläge aus Massivholz und unbeschichtete Bodenbeläge aus Mehrlagenholz |
||
Bodenbeläge aus Korkplatten |
EN 12104 |
EN ISO 10874 |
Bodenbeläge aus Kork |
EN 660-1 Verschleißverhalten EN 425 Stuhlrollenversuch EN 424 Nachgeahmte Verschiebung eines Möbelfußes ISO 24343-1 Resteindruck |
|
Bodenbeläge aus Bambus |
EN 1534 Eindruckwiderstand EN 13696 Dicke der Deckschicht oder Verschleißschichte |
— |
Bodenbeläge aus Laminat |
EN 13329 EN 14978 EN 15468 |
EN ISO 10874 |
(1)
Fußbodenbeläge aus Furnierholz sind starre Bodenbeläge, bestehend aus einer Holzwerkstoffplatte, die mit einer Deckschicht aus Furnierholz überzogen und an der Unterseite meist mit einem Gegenzug versehen ist.
(2)
Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen, und von Berechnungsverfahren, einschließlich harmonisierter Normen, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vorgenommen. Dabei sind die im Kriterien-Benutzerhandbuch beschriebenen technischen Definitionen, Bedingungen, Gleichungen und Parameter zu beachten.
(3)
Anzugeben ist das Prüfverfahren zur Messung der Abriebfestigkeit und gegebenenfalls die Dicke der Deckschicht.
(4)
Eine Klassifikation der Holzarten nach ihrer Härte und Korrelationen zwischen den Nutzungsklassen der EN 685 und Dicke der Deckschicht und Holzarten enthält die CBTA Revêtements Intérieurs Parquet 71.01. |
Die Bodenbeläge sollen mindestens folgende Werte erreichen:
Bodenbeläge |
Grenzwerte |
Bodenbeläge aus Furnierholz |
— Benutzungsintensität der Klasse 23 — Bodenbeläge für den privaten Bereich — Benutzungsintensität der Klasse 32 — Bodenbeläge für den gewerblichen Bereich |
Werkseitig lackierte Bodenbeläge aus Massivholz und Mehrlagenholz |
— Benutzungsintensität der Klasse 23 — Bodenbeläge für den privaten und für den gewerblichen Bereich |
Werkseitig geölte, unbeschichtete Bodenbeläge aus Massivholz und unbeschichtete Bodenbeläge aus Mehrlagenholz |
|
Bodenbeläge aus Korkplatten |
— Benutzungsintensität der Klasse 23 — Bodenbeläge für den privaten Bereich — Benutzungsintensität der Klasse 32 — Bodenbeläge für den gewerblichen Bereich |
Bodenbeläge aus Kork |
|
Bodenbeläge aus Bambus |
— Gleichgewichtsfeuchte: 8 % bei 20 °C und 50 % relative Feuchte — Eindruckwiderstand: — ≥ 4 kg/mm2 für horizontal und vertikal gepresste Bodenbeläge ≥ 9,5 kg/mm2 für hochverdichtete Bodenbeläge |
Bodenbeläge aus Laminat |
— Benutzungsintensität der Klasse 23 — Bodenbeläge für den privaten Bereich — Benutzungsintensität der Klasse 32 — Bodenbeläge für den gewerblichen Bereich |
Beurteilung und Prüfung
Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor. Sie wird ergänzt durch Prüfberichte mit folgenden Angaben:
Auch ein anderes als das oben genannte Prüfverfahren kann zulässig sein, wenn die zuständige Stelle es als gleichwertig erachtet.
Kriterium 9: Reparierbarkeit und erweiterte Garantie
Zu erfüllen sind nur die Anforderungen an die jeweilige Art des Bodenbelags.
Im Hinblick auf Reparatur und den Austausch abgenutzter Teile muss der Bodenbelag folgende Anforderungen erfüllen:
Reparierfreundliche Gestaltung und Reparaturanleitung: Bei Bodenbelägen, die nicht verklebt werden, ist auf Zerlegbarkeit zu achten, um Reparaturen, Wiederverwendung und Recycling zu erleichtern. Für das Zerlegen und den Austausch beschädigter Teile werden einfache, bebilderte Anleitungen bereitgestellt. Das Zerlegen und der Austausch von Teilen müssen mit normalen Handwerkzeugen durchzuführen sein. Es ist darauf hinzuweisen/zu empfehlen, dass Reste des Bodenbelags für eventuelle Reparaturen aufbewahrt werden.
Der Antragsteller muss ohne zusätzliche Kosten eine mindestens fünfjährige Garantie ab Lieferdatum gewähren. Diese Garantie ist unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen des Herstellers und des Verkäufers nach nationalem Recht zu gewähren.
Beurteilung und Prüfung
Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor sowie:
Kriterium 10: Verbraucherinformationen
Das Produkt wird mit den einschlägigen Verbraucherinformationen auf der Verpackung und allen anderen das Produkt betreffenden Unterlagen in Verkehr gebracht. Zu erfüllen sind nur die Anforderungen an die jeweilige Art des Bodenbelags.
Die Angaben zu den folgenden Aspekten müssen lesbar und in der Sprache des Landes verfasst sein, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird, und/oder mit grafischen Darstellungen oder Symbolen versehen sein:
Der Verbraucher erhält eine ausführliche Beschreibung der besten Entsorgungsmöglichkeiten für das Produkt (Wiederverwendung, Recycling, Energierückgewinnung usw.) in der Reihenfolge ihrer Umweltauswirkungen.
Beurteilung und Prüfung
Der Antragsteller legt der zuständigen Behörde eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums sowie eine Kopie der Verbraucherinformationen vor, mit denen das Produkt ausgeliefert wird. Aus der Kopie muss hervorgehen, dass alle relevanten Punkte dieses Kriteriums eingehalten werden.
Kriterium 11: Angaben auf dem EU-Umweltzeichen
Das Logo muss sichtbar und lesbar sein. Die Registrierungs-/Lizenznummer des EU-Umweltzeichens wird auf dem Produkt lesbar und deutlich sichtbar angegeben.
Fakultativ kann ein Textfeld mit folgenden Angaben angebracht werden:
Beurteilung und Prüfung
Der Antragsteller legt der zuständigen Behörde eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums sowie eine Kopie der Verbraucherinformationen vor, die auf dem EU-Umweltzeichen erscheinen.
( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
( 7 ) Mit dem Handelsnamen sind alle Namen gemeint, unter denen das Produkt auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wird.
( 8 ) Komponenten bedeutet jede Schicht des Fußbodenbelags, dessen Material, Gestalt und Form für eine besondere Funktion bestimmt sind. Dies umfasst beispielweise die verschleiß- und kratzfeste Schicht, das Musterpapier oder die Furnierschicht, die Verlegeunterlage und den Gegenzug.
( 9 ) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
( 10 ) ECHA, Liste der für eine Zulassung infrage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe, http://www.echa.europa.eu/candidate-list-table.
( 11 ) CAS-Register: https://www.cas.org/content/chemical-substances.
( 12 ) EU-Verzeichnis: http://echa.europa.eu/information-on-chemicals/ec-inventory.
( 13 ) ECHA, Datenbank der gemäß der REACH-Verordnung registrierten Stoffe: http://www.echa.europa.eu/information-on-chemicals/registered-substances.
( 14 ) ECHA, Zusammenarbeit mit vergleichbaren Agenturen, http://echa.europa.eu/about-us/partners-and-networks/international-cooperation/cooperation-with-peer-regulatory-agencies.
( 15 ) „EPF Standard for delivery conditions of recycled wood“, Oktober 2002, unter: http://www.europanels.org/upload/EPF-Standard-for-recycled-wood-use.pdf.