Aktualisiert 05/02/2025
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Erwägungsgründe

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. November 2013

zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für WC und Urinale

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7317)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/641/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3)

Da der Wasserverbrauch erheblich zu den gesamten Umweltauswirkungen von Wohn- und Nichtwohngebäuden beiträgt, ist die Festlegung von Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „WC und Urinale“ gerechtfertigt. Die Kriterien dienen insbesondere der Förderung wassereffizienter Produkte, die zur Verringerung des Wasserverbrauchs und zu weiteren hiermit verbundenen Vorteilen wie der Reduzierung des Energieverbrauchs beitragen.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.