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ANHANG - Beschluss 2013/641/EU

ANHANG

KRITERIEN FÜR DIE VERGABE DES EU-UMWELTZEICHENS UND BEURTEILUNGSANFORDERUNGEN

Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für WC- und Urinalausstattungen:

1.

Wassereffizienz

2.

Produktleistung

3.

Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe oder Gemische

4.

Holz als Rohstoff aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern

5.

Produktlanglebigkeit

6.

Geringere Auswirkungen am Ende der Nutzungsdauer

7.

Einbauanleitung und Gebrauchsanweisung

8.

Für das EU-Umweltzeichen vorgeschriebene Angaben.

Aus Tabelle 1 ist ersichtlich, auf welche Kategorien von WC- und Urinalausstattungen die verschiedenen Kriterien jeweils anwendbar sind.

Zu jedem Kriterium sind spezifische Beurteilungs- und Prüfanforderungen angegeben.

Muss der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise einreichen, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, können diese vom Antragsteller oder von seinen Lieferanten oder von beiden stammen.

Die Prüfungen sollten nach Möglichkeit von Laboratorien durchgeführt werden, die den allgemeinen Anforderungen der Norm EN ISO 17025 oder gleichwertigen Anforderungen entsprechen.

Gegebenenfalls können andere als die für die einzelnen Kriterien angegebenen Prüfmethoden angewandt werden, sofern deren Gleichwertigkeit von der den Antrag prüfenden, zuständigen Stelle anerkannt wird.

Gegebenenfalls können zuständige Stellen zusätzliche Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen.

Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt den rechtlichen Anforderungen des Landes/der Länder entspricht, in dem/denen es in Verkehr gebracht werden soll.

In Prüfnormen wird bei WC-Anlagen, WC-Becken, Urinalen und Spülsystemen nach Klassen oder Typen oder nach beidem unterschieden. Der Antragsteller hat gegenüber der den Antrag prüfenden zuständigen Stelle anzugeben, welche Klasse/n bzw. welcher Typ/welche Typen für das Produkt maßgeblich ist/sind; alle vorgesehenen Prüfungen sind für jede/n vom Antragsteller angegebene/n Klasse und/oder Typ entsprechend der maßgeblichen Norm durchzuführen.

Tabelle 1

Anwendbarkeit der verschiedenen Kriterien auf die einzelnen Kategorien von WC- und Urinalausstattungen

WC- und Urinalausstattungen

Kriterien

WC-Anlagen

WC-Becken

WC-Spülsysteme

Urinalanlagen

Urinale

Wasserlose Urinale

Urinalspülsysteme

1a)

Volumen der Vollspülung

x

x

x

x

x

 

x

1b)

Wasserspareinrichtung

x

x

x

x

x

 

x

1c)

Durchschnittliches Spülvolumen

x

x

x

 

 

 

 

1d)

— Einstellung des Spülvolumens

x

 

x

x

 

 

x

2a)

— Anforderungen an das Spülsystem

x

 

x

x

 

 

x

2b)

— Spülleistung

x

x

 

x

x

 

 

2c)

— Anforderungen an wasserlose Urinale

 

 

 

 

 

x

 

3a)

— Gefährliche Stoffe und Gemische

x

x

x

x

x

x

x

3b)

— Stoffe gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)

x

x

x

x

x

x

x

4

— Holz als Rohstoff aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern

x

x

x

x

x

x

x

5a)

— Reparierbarkeit und Verfügbarkeit von Ersatzteilen

x

x

x

x

x

x

x

5b)

— Gewährleistung

x

x

x

x

x

x

x

6

— Geringere Auswirkungen am Ende der Nutzungsdauer

x

x

x

x

x

x

x

7

— Einbauanleitung und Gebrauchsanweisung

x

x

x

x

x

x

x

8

— Für das EU-Umweltzeichen vorgeschriebene Angaben

x

x

x

x

x

x

x

Kriterium 1:   Wassereffizienz

a)   Volumen der Vollspülung

Das Volumen der Vollspülung darf bei Inverkehrbringen der WC- und Spülurinalausstattungen den in Tabelle 2 angegebenen Wert, unabhängig vom Wasserdruck, nicht übersteigen.

Tabelle 2

Höchstgrenze für das Volumen der Vollspülung bei WC- und Spülurinalausstattungen

Produkt

Volumen der Vollspülung [l/Spülung]

WC-Ausstattung

6,0

Spülurinalausstattung

1,0

Bewertung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht, und das Nennvolumen der Vollspülung (in l/Spülung) für das Produkt zusammen mit den Ergebnissen der Prüfungen mitteilen, die gemäß den in den entsprechenden EN-Normen für die betreffende Produktart angegebenen Prüfverfahren (siehe Tabelle 3) durchgeführt wurden. Bei Rinnenurinalen entspricht das Volumen der Vollspülung der Wassermenge, die über einen 60 cm breiten Bereich der durchgehenden Wand gespült wird.

Tabelle 3

EN-Normen für die Messung des Volumens der Vollspülung bei WC- und Urinalausstattungen

Produkt

Norm

Titel der Norm

WC-Anlagen und WC-Becken

EN 997

WC-Becken und WC-Anlagen mit angeformtem Geruchverschluss

Urinalanlagen und Urinale

EN 13407

Wandhängende Urinale — Funktionsanforderungen und Prüfverfahren

Spülsysteme mit Spülkästen

EN 14055

Spülkästen für WC-Becken und Urinale

Spülsysteme mit manuellem Druckspülventil

EN 12541

Sanitärarmaturen — WC- und Urinaldruckspüler mit selbsttätigem Abschluss PN 10

Spülsysteme mit berührungslosem Druckspülventil

EN 15091

Sanitärarmaturen — Sanitärarmaturen mit elektronischer Öffnungs- und Schließfunktion

b)   Wasserspareinrichtung

WC-Anlagen, bei denen ein Volumen einer Vollspülung von mehr als 4,0 l vorgesehen ist, und WC-Spülsysteme sind mit einer Wasserspareinrichtung auszurüsten. Bei Inverkehrbringen darf das reduzierte Spülvolumen bei Betätigung der Wasserspareinrichtung, unabhängig vom Wasserdruck, nicht mehr als 3,0 l/Spülung betragen.

WC-Becken müssen die Verwendung einer Wasserspareinrichtung ermöglichen, wobei das reduzierte Spülvolumen bei Betätigung der Wasserspareinrichtung, unabhängig vom Wasserdruck, nicht mehr als 3,0 l/Spülung betragen darf.

Urinalanlagen und Urinalspülsysteme sind mit einer invididuellen Spülauslösung auszustatten. Bei Rinnenurinalen mit Spülsystem darf die individuelle Spülauslösung einen höchstens 60 cm breiten Bereich der durchgehenden Wand abdecken.

Urinale müssen die Verwendung einer individuellen Spülauslösung ermöglichen. Rinnenurinale ohne Spülsystem müssen den Einbau individueller Spülauslösungen in einem höchstens 60 cm breiten Bereich der durchgehenden Wand ermöglichen.

Sensorbetriebene Spülauslösungen müssen so ausgelegt sein, dass Fehlauslösungen verhindert werden und sichergestellt ist, dass die Spülung nur nach der tatsächlichen Benutzung des Produkts erfolgt.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht, und Unterlagen vorlegen, in denen die bei dem Produkt verwendete Technik bzw. Einrichtung beschrieben wird. Bei WC-Ausstattungen muss der Antragsteller das reduzierte Spülvolumen des Produkts (in l/Spülung) zusammen mit den Ergebnissen der Prüfungen mitteilen, die gemäß den in den entsprechenden EN-Normen für die betreffende Produktart angegebenen Prüfverfahren (siehe Tabelle 4) durchgeführt wurden. Bei Produkten mit sensorbetriebener Spülauslösung muss der Antragsteller eine kurze Beschreibung der Maßnahmen vorlegen, die bei der Auslegung des Produkts ergriffen wurden, um Fehlauslösungen zu verhindern und um sicherzustellen, dass eine Spülung nur nach der tatsächlichen Benutzung des Produkts erfolgt.

Tabelle 4

EN-Normen für die Messung des reduzierten Spülvolumens von WC-Ausstattungen

Produkt

Norm

Titel der Norm

WC-Anlagen und WC-Becken

EN 997

WC-Becken und WC-Anlagen mit angeformtem Geruchverschluss

Spülsysteme mit Spülkästen

EN 14055

Spülkästen für WC-Becken und Urinale

c)   Durchschnittliches Spülvolumen

Das durchschnittliche Spülvolumen von WC-Ausstattungen darf bei Inverkehrbringen höchstens 3,5 l/Spülung betragen, wobei die Berechnung nach der in Anlage 1 dargelegten Methodik vorzunehmen ist. WC-Anlagen mit einem Volumen einer Vollspülung von 4,0 l oder weniger sind von dieser Anforderung ausgenommen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht, und das errechnete durchschnittliche Spülvolumen des Produkts (in l/Spülung) zusammen mit den Ergebnissen der Prüfungen angeben, die gemäß der in Anlage 1 dargelegten Methodik durchgeführt wurden.

d)   Einstellung des Spülvolumens

Spülsysteme müssen mit einer Einstellvorrichtung ausgestattet sein, so dass der Installateur die Spülvolumina den örtlichen Bedingungen der Entwässerungsanlage anpassen kann. Das Volumen der Vollspülung darf nach der Einstellung gemäß der Einbauanleitung bei WC-Ausstattungen nicht mehr als 6 l/Spülung bzw. 4 l/Spülung betragen, sofern die WC-Anlage nicht über eine Wasserspareinrichtung verfügt, und bei Spülurinalausstattungen 1 l/Spülung. Das reduzierte Spülvolumen darf bei WC-Ausstattungen nach der Einstellung gemäß der Einbauanleitung nicht mehr als 3 l/Spülung betragen.

Bei Spülsystemen mit einem Spülkasten muss die Höchstgrenze des Volumens der Vollspülung nach der Einstellung durch eine Wasserlinie oder eine Wasserstandsanzeige am Spülkasten angezeigt werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht, und Unterlagen vorlegen, in denen die bei dem Produkt verwendete Technik oder Einrichtung beschrieben wird.

Kriterium 2:   Produktleistung

a)   Anforderungen an das Spülsystem

Spülsysteme müssen die Anforderungen der entsprechenden in Tabelle 5 aufgeführten EN-Normen erfüllen. Die Abschnitte der in untenstehender Tabelle 5 aufgeführten maßgeblichen EN-Normen, die das Volumen der Vollspülung und das reduzierte Spülvolumen betreffen, sind von diesem Kriterium ausgenommen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht, und die Ergebnisse der Prüfungen mitteilen, die gemäß den in den entsprechenden EN-Normen angegebenen Prüfverfahren für die betreffende Produktart (siehe Tabelle 5) durchgeführt wurden.

Tabelle 5

Einhaltung der EN-Norm in Bezug auf das Spülsystem

Spülsystem

Norm

Titel der Norm

Spülsysteme mit Spülkästen

EN 14055

Spülkästen für WC-Becken und Urinale

Spülsysteme mit manuellem Druckspülventil

EN 12541

Sanitärarmaturen — WC- und Urinaldruckspüler mit selbsttätigem Abschluss PN 10

Spülsysteme mit berührungslosem Druckspülventil

EN 15091

Sanitärarmaturen — Sanitärarmaturen mit elektronischer Öffnungs- und Schließfunktion

b)   Spülleistung

Die Spülleistung von WC- und Urinalanlagen, WC-Becken und Urinalen muss den Anforderungen der betreffenden in Tabelle 6 aufgeführten EN-Normen entsprechen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht, und die Ergebnisse der Prüfungen mitteilen, die gemäß den in den entsprechenden EN-Normen angegebenen Prüfverfahren für die betreffende Produktart (siehe Tabelle 6) durchgeführt wurden. WC-Anlagen und WC-Becken, die nicht von einer EN-Norm erfasst werden, müssen Spülleistungen aufweisen, die vergleichbar sind mit denen einer gleichwertigen Klasse oder eines gleichwertigen Typs, die/der von der Norm EN 997 erfasst wird. In diesem Fall muss der Antragsteller die Ergebnisse der Prüfungen mitteilen, die gemäß den in der Norm EN 997 angegebenen Prüfverfahren für Produkte einer gleichwertigen Klasse oder eines gleichwertigen Typs durchgeführt wurden. Urinalanlagen und Urinale, die nicht von einer EN-Norm erfasst werden, müssen Spülleistungen aufweisen, die vergleichbar sind mit denen einer gleichwertigen Klasse oder eines gleichwertigen Typs, die/der von der Norm EN 13407 erfasst wird. In diesem Fall muss der Antragsteller die Ergebnisse der Prüfungen mitteilen, die gemäß den in der Norm EN 13407 angegebenen Prüfverfahren für Produkte einer gleichwertigen Klasse oder eines gleichwertigen Typs durchgeführt wurden.

Tabelle 6

Einhaltung der EN-Norm in Bezug auf die Spülleistung des Produkts

Produkt

Norm

Titel der Norm

WC-Anlagen und WC-Becken

EN 997

WC-Becken und WC-Anlagen mit angeformtem Geruchverschluss

Urinalanlagen und Urinale

EN 13407

Wandhängende Urinale — Funktionsanforderungen und Prüfverfahren

c)   Anforderungen an wasserlose Urinale

Wasserlose Urinale müssen den in Anlage 2 dargelegten Anforderungen entsprechen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht, und die Ergebnisse der Prüfungen mitteilen, die gemäß den in Anlage 2 dargelegten Prüfverfahren durchgeführt wurden. Gleichwertige Methoden, die den Nachweis der Einhaltung der in Anlage 2 aufgeführten Anforderungen liefern, werden ebenfalls anerkannt.

Kriterium 3:   Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe oder Gemische

a)   Gefährliche Stoffe und Gemische

Gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 darf das EU-Umweltzeichen nicht vergeben werden für Produkte oder für in diesen Produkten verwendete Erzeugnisse gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder für homogene Bestandteile dieser Produkte, die Stoffe enthalten, die die Kriterien für die Einstufung in die in Tabelle 7 aufgeführten Gefahrenhinweise oder Risikosätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) bzw. der Richtlinie 67/548/EG des Rates (3) erfüllen, oder Stoffe gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Falls der Schwellenwert für die Einstufung eines Stoffes oder Gemisches in eine Gefahrenklasse von dem für die Einstufung in einen Risikosatz abweicht, hat ersterer Vorrang. Die Risikosätze in Tabelle 7 beziehen sich in der Regel auf Stoffe. Wenn jedoch Angaben zu Stoffen nicht verfügbar sind, kommen die Einstufungsregeln für Gemische zur Anwendung. Stoffe oder Gemische, deren Eigenschaften sich bei der Verarbeitung ändern, so dass ihre Bioverfügbarkeit nicht mehr gegeben ist, oder die chemischen Veränderungen unterliegen, sodass die betreffende Gefahr entfällt, sind vom Kriterium 3 a) ausgenommen.

Tabelle 7

Gefahrenhinweise und Risikosätze

Gefahrenhinweis

Risikosatz

H300 Lebensgefahr bei Verschlucken.

R28

H301 Giftig bei Verschlucken.

R25

H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.

R65

H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt.

R27

H311 Giftig bei Hautkontakt.

R24

H330 Lebensgefahr bei Einatmen.

R23/26

H331 Giftig bei Einatmen.

R23

H340 Kann genetische Defekte verursachen.

R46

H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen.

R68

H350 Kann Krebs erzeugen.

R45

H350i Kann beim Einatmen Krebs erzeugen.

R49

H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen.

R40

H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

R60

H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

R61

H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

R60/61/60-61

H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

R60/63

H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

R61/62

H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

R62

H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

R63

H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

R62-63

H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.

R64

H370 Schädigt die Organe.

R39/23/24/25/26/27/28

H371 Kann die Organe schädigen.

R68/20/21/22

H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition.

R48/25/24/23

H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition.

R48/20/21/22

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.

R50

H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

R50-53

H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

R51-53

H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

R52-53

H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung.

R53

EUH059 Die Ozonschicht schädigend.

R59

EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase.

R29

EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase.

R31

EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase.

R32

EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen.

R39-41

Die Grenzwerte für die Konzentration von Stoffen und Gemischen, denen die in Tabelle 7 aufgeführten Gefahrenhinweise oder Risikosätze zugeordnet wurden oder werden könnten, die die Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllen, und von Stoffen, die die Kriterien gemäß Artikel 57 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, dürfen die nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten allgemeinen oder spezifischen Grenzwerte nicht überschreiten. Spezifisch ermittelten Grenzwerten für die Konzentration ist allgemeinen gegenüber Vorrang zu geben.

Grenzwerte für die Konzentration von Stoffen, die die Kriterien nach Artikel 57 Buchstabe d, e oder f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, dürfen 0,1 Gew.-% nicht überschreiten.

Das Endprodukt darf nicht mit einem Gefahrenhinweis versehen werden.

Bei WC- und Urinalausstattungen sind die in Tabelle 8 aufgeführten Stoffe/Komponenten von der Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 infolge der Anwendung von Artikel 6 Absatz 7 dieser Verordnung ausgenommen.

Tabelle 8

Ausgenommene Stoffe/Komponenten

Stoff/Komponente

Gefahrenhinweise und Risikosätze

Erzeugnisse mit einem Gewicht von weniger als 25 g

Alle Gefahrenhinweise und Risikosätze

Homogene Bestandteile komplexer Erzeugnisse mit einem Gewicht von weniger als 25 g

Alle Gefahrenhinweise und Risikosätze

Nickel in allen nichtrostenden Stahlsorten

H351, H372 und R40/48/23

Elektronische Komponenten von WC- und Urinalausstattungen, die den Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) entsprechen

Alle Gefahrenhinweise und Risikosätze

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss für das Produkt oder ein Erzeugnis oder einen homogenen Bestandteil des Produkts erklären, dass es/er das Kriterium 3a) erfüllt, und die zugehörigen Nachweise vorlegen, z. B. von seinen Lieferanten unterzeichnete Erklärungen, dass für die Stoffe oder Materialien keine der in Tabelle 7 enthaltenen Gefahrenklassen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gilt, insoweit dies zumindest aus den Angaben gemäß den in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Anforderungen abgeleitet werden kann. Zusammen mit dieser Erklärung sind zusammenfassende Angaben zu den bezüglich der in Tabelle 7 aufgeführten Gefahrenhinweise relevanten Eigenschaften vorzulegen. Dabei ist die in den Abschnitten 10, 11 und 12 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegte Gliederungstiefe zu berücksichtigen.

Informationen über inhärente Stoffeigenschaften können durch andere Mittel als Prüfungen gewonnen werden, beispielsweise durch die Anwendung von alternativen Verfahren wie In-vitro-Methoden oder von Modellen der quantitativen Struktur-Wirkungs-Beziehung oder durch Gruppierung oder Analogie gemäß Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Um Vorlage der entsprechenden Daten entlang der gesamten Lieferkette wird ausdrücklich ersucht.

Die vorgelegten Angaben beziehen sich auf die Form bzw. den Aggregatzustand der Stoffe oder Gemische, die im Endprodukt verwendet werden.

Für in den Anhängen IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe, die von den Registrierungsverpflichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b dieser Verordnung ausgenommen sind, genügt eine Erklärung des Antragstellers, dass das Kriterium 3a) erfüllt wird.

b)   In der Liste nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe

Bei als besonders besorgniserregend eingestuften und in der Liste nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (5) aufgeführten Stoffen, die in Gemischen, in einem Erzeugnis oder einem homogenen Bestandteil eines komplexen Erzeugnisses in einer Konzentration von über 0,1 % enthalten sind, wird keine Ausnahme von dem Verbot in Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 gewährt. Bei einer Konzentration unter 0,1 % sind gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 spezifisch ermittelte Grenzwerte anwendbar.

Beurteilung und Prüfung: Das Verzeichnis der als besonders besorgniserregend eingestuften Stoffe ist zum Zeitpunkt der Antragstellung zu konsultieren. Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Erfüllung des Kriteriums 3b) zusammen mit den zugehörigen Unterlagen vor, z. B. von den Lieferanten der Materialien unterzeichnete Erklärungen, Kopien der betreffenden Sicherheitsdatenblätter für Stoffe oder Gemische gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für Stoffe oder Gemische. Grenzwerte für die Konzentration sind in den Sicherheitsdatenblättern gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für Stoffe und Gemische anzugeben.

Kriterium 4:   Holz aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern

Aus Holz oder Holzwerkstoffen bestehende Teile, die in WC oder Urinalen verwendet werden, können aus wiederverwertetem Holz oder aus Frischholz bestehen.

Für Frischholz müssen gültige Zertifikate der nachhaltigen Forstwirtschaft und Rückverfolgungssysteme vorliegen, die von einem unabhängigen externen Zertifizierungssystem wie FSC, PEFC oder einem gleichwertigen System ausgestellt wurden.

Lässt allerdings das Zertifizierungssystem zu, dass in einem Produkt oder einer Produktlinie zertifiziertes mit nicht zertifiziertem Material gemischt wird, so darf der Anteil des nicht zertifizierten Materials 50 % nicht übersteigen. Solches nicht zertifizierte Material muss in einem Kontrollsystem erfasst sein, das sicherstellt, dass das Material aus legalen Quellen stammt und anderen Anforderungen des Zertifizierungssystems an nicht zertifiziertes Material genügt.

Die Zertifizierungsstellen, die Zertifikate für nachhaltige Forstwirtschaft und/oder Rückverfolgungssystem ausstellen, müssen von dem betreffenden Zertifizierungssystem akkreditiert bzw. anerkannt sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt geeignete Unterlagen vor, aus denen Typ, Menge und genaue Herkunft der in den WC oder Urinalen verwendeten Teile aus Holz oder Holzwerkstoffen hervorgehen.

Wird Frischholz verwendet, müssen für das Produkt gültige Zertifikate der nachhaltigen Forstwirtschaft und Rückverfolgungssysteme vorliegen, die von einem unabhängigen externen Zertifizierungssystem wie FSC, PEFC oder einem gleichwertigen System ausgestellt wurden. Umfasst ein Produkt oder eine Produktlinie nicht zertifiziertes Material, so darf der Anteil des nicht zertifizierten Materials 50 % nicht übersteigen und das nicht zertifizierte Material muss in einem Kontrollsystem erfasst sein, das sicherstellt, dass es aus legalen Quellen stammt und anderen Anforderungen des Zertifizierungssystems an nicht zertifiziertes Material genügt.

Kriterium 5:   Produktlanglebigkeit

a)   Reparierbarkeit und Verfügbarkeit von Ersatzteilen

Das Produkt muss so ausgelegt sein, dass seine austauschbaren Komponenten bei Bedarf vom Endkunden oder von einem professionellen Techniker leicht ersetzt werden können. Deutliche Angaben dazu, welche Teile austauschbar sind, sind auf dem Informationsblatt zu machen, das auf Papier oder in elektronischer Form oder in beiden Formen zur Verfügung zu stellen ist. Der Antragsteller muss auch klare Anleitungen mitliefern, nach denen der Endverbraucher oder Fachkräfte einfache Reparaturen ausführen können.

Der Antragsteller muss ferner sicherstellen, dass mindestens zehn Jahre nach dem Datum des Kaufs Originalersatzteile oder gleichwertige Ersatzteile verfügbar sind.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht, und ein Muster bzw. Muster des auf Papier oder in elektronischer Form oder in beiden Formen zur Verfügung gestellten Produktinformationsblattes vorlegen.

b)   Gewährleistung

Für das Produkt muss eine Gewährleistung auf Reparatur oder Austausch für die Dauer von mindestens fünf Jahren erteilt werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht, und ein Muster der Gewährleistungsbedingungen vorlegen.

Kriterium 6:   Geringere Auswirkungen am Ende der Nutzungsdauer

Kunststoffteile mit einem Gewicht von größer oder gleich 25 g sind gemäß den Anforderungen der Norm EN 11469 zu kennzeichnen, damit die Materialien am Ende der Nutzungsdauer erkennbar sind und der Rückgewinnung, Wiederverwertung oder Entsorgung zugeführt werden können.

Wasserlose Urinale müssen entweder mit einer leicht biologisch abbaubaren Flüssigkeit oder völlig ohne Flüssigkeit arbeiten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht. Ferner muss der Antragsteller bei wasserlosen Urinalen Unterlagen vorlegen, in denen die eingesetzte Technik beschrieben wird, sowie, falls eine Flüssigkeit verwendet wird, einen Prüfbericht, der den Nachweis liefert, dass die Flüssigkeit entsprechend der Begriffsbestimmung und den Prüfmethoden in den Leitlinien zur Einhaltung der Bestimmungen der CLP-Verordnung („Guidance on the Application of the CLP Criteria“ (6)) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 leicht biologisch abbaubar ist.

Kriterium 7:   Einbauanleitung und Gebrauchsanweisung

Mit dem Produkt sind entsprechende Informationen für Einbau und Gebrauch zur Verfügung zu stellen, die alle technischen Angaben für einen ordnungsgemäßen Einbau sowie Hinweise für den ordnungsgemäßen und umweltfreundlichen Gebrauch des Produkts sowie für seine Wartung enthalten. Die Informationen für Einbau und Gebrauch müssen zumindest Anleitungen und Angaben zu den folgenden Punkten umfassen und entweder auf der Verpackung oder in Unterlagen stehen, die dem Produkt auf Papier oder in elektronischer Form beigefügt werden.

a)

Anleitungen für einen ordnungsgemäßen Einbau beinhalten:

bei WC-Becken, Urinalen und Spülsystemen, die getrennt in Verkehr gebracht werden, Angaben dazu, in Verbindung mit welchen Produkten sie eine voll funktionsfähige wassereffiziente Einheit bilden;

Informationen zu Klasse/n oder Typ/en oder beidem, für die/den das Produkt geprüft wurde;

Informationen zum spezifischen Betriebsdruck, für den das Produkt ausgelegt ist;

Informationen zu den Entwässerungsanlagentypen gemäß der Norm EN 12056, für die das Produkt ausgelegt ist;

Informationen zur Einstellung der Spülvolumina und zu den Auswirkungen in Bezug auf den Restwasser- und Füllstand;

Hinweis auf die Notwendigkeit, sich vor Einbau der Produkte mit den entsprechenden nationalen und lokalen Vorschriften vertraut zu machen;

b)

Hinweise darauf, dass die wichtigste Umweltauswirkung mit dem Wasserverbrauch zusammenhängt und wie eine rationelle Benutzung die Umweltauswirkung begrenzen kann, insbesondere Informationen über die ordnungsgemäße Benutzung des Produkts zur Minimierung des Wasserverbrauchs;

c)

Hinweis auf die Auszeichnung des Produkts mit dem EU-Umweltzeichen sowie eine kurze spezifische Erläuterung der Bedeutung dieses Zeichens, zusätzlich zu den allgemeinen Angaben, die neben dem Logo des EU-Umweltzeichens gemacht werden;

d)

Volumen der Vollspülung in l/Spülung [geprüft gemäß Kriterium 1 a)];

e)

bei WC-Ausstattungen mit einer Wasserspareinrichtung oder der Möglichkeit, eine solche Einrichtung zu verwenden, die reduzierte und die durchschnittliche Spülmenge in l/Spülung [geprüft gemäß Kriterium 1 b) bzw. 1c)];

f)

bei WC-Becken und Urinalen, die getrennt in Verkehr gebracht werden, Hinweis darauf, dass das Produkt in Verbindung mit einem geeigneten, mit einem Umweltzeichen versehenen Spülsystem eine voll funktionsfähige, wassereffiziente Einheit bildet, insbesondere sind das Volumen der Vollspülung und gegebenenfalls das reduzierte und durchschnittliche Spülvolumen des zu verwendenden Spülsystems anzugeben;

g)

bei Spülsystemen, die getrennt in Verkehr gebracht werden, Hinweis darauf, dass das Produkt in Verbindung mit einem geeigneten WC-Becken und/oder Urinal eine voll funktionsfähige wassereffiziente Einheit bildet; insbesondere sind das Volumen der Vollspülung und gegebenenfalls das reduzierte und durchschnittliche Spülvolumen des zu verwendenden WC-Beckens und/oder Urinals anzugeben;

h)

Empfehlungen für die ordnungsgemäße Benutzung und Wartung des Produkts mit allen relevanten Hinweisen, insbesondere:

Hinweise für die Wartung und Benutzung der Produkte;

Angaben dazu, welche Ersatzteile ausgetauscht werden können;

Anleitungen für den Austausch von Dichtungsringen und sonstigen Armaturen bei Undichtigkeit des Produkts;

Hinweise für die Reinigung des Produkts mit geeigneten Arbeits- und Reinigungsmitteln, um eine Beschädigung der Produktoberfläche zu vermeiden;

i)

bei wasserlosen Urinalen Anleitungen zur Wartung einschließlich gegebenenfalls Informationen zu Aufbewahrung und Wartung der austauschbaren Kartusche sowie zu Austausch und Zeitpunkt des Austauschs und ein Verzeichnis der Dienstleister, die regelmäßige Wartungstätigkeit anbieten;

j)

bei wasserlosen Urinalen geeignete Empfehlungen für die Entsorgung der austauschbaren Kartuschen insbesondere mit detaillierten Angaben zu dem/den vorgesehenen Rücknahmesystem/en;

k)

Empfehlungen zur sachgemäßen Entsorgung des Produkts.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht, und ein Muster bzw. Muster der Gebrauchsanweisung vorlegen bzw. einen Link zu einer Herstellerwebsite mit diesen Informationen angeben, oder beides.

Kriterium 8:   Für das EU-Umweltzeichen vorgeschriebene Angaben

Das fakultative Muster mit Textfeld muss folgenden Text enthalten:

Hohe Wassereffizienz und geringere Abwassermenge.

Mit diesem mit dem EU-Umweltzeichen ausgezeichneten Produkt sparen Sie Wasser und Geld.

Geringere Auswirkungen am Ende der Nutzungsdauer.

Die Leitlinien für die Verwendung des fakultativen Umweltzeichens mit Textfeld finden sich in den „Guidelines for the use of the EU Ecolabel logo“, die von folgender Website abgerufen werden können:

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/logo_guidelines.pdf

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesen Anforderungen entspricht, und ein Muster des Umweltzeichens vorlegen.


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(4)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

(5)  http://echa.europa.eu/de/candidate-list-table

(6)  http://echa.europa.eu/documents/10162/13562/clp_en.pdf