BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 12. Juli 2012
zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Zeitungsdruckpapier
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4693)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen. |
(3) |
Da bei der Herstellung von Zeitungsdruckpapier erhebliche Mengen an Energie, Holz und Chemikalien verbraucht werden und sie zu Umweltschäden oder -risiken im Zusammenhang mit der Nutzung der natürlichen Ressourcen führen kann, ist es angebracht, Kriterien für das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „Zeitungsdruckpapier“ festzulegen. |
(4) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — |
HAT DEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: