Artikel 3
Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Artikel der Produktgruppe „Zeitungsdruckpapier“ gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses angehören und den Kriterien sowie den damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang dieses Beschlusses entsprechen.