Artikel 1
(1) Die Produktgruppe „Zeitungsdruckpapier“ umfasst aus Zellstoff hergestelltes Papier, das für den Druck von Zeitungen und anderen Druckerzeugnisse verwendet wird.
(2) Kopierpapier und grafisches Papier, Thermopapier, Fotopapier und Selbstdurchschreibpapier, Verpackungs- und Einwickelpapier sowie Duftpapier sind nicht in die Produktgruppe Zeitungsdruckpapier einbezogen.