Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 15/01/2019

Fassung vom: 06/06/2015
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 1 - Beschluss 2012/448/EU

Artikel 1

(1)  Die Produktgruppe „Zeitungsdruckpapier“ umfasst aus Zellstoff hergestelltes Papier, das für den Druck von Zeitungen und anderen Druckerzeugnisse verwendet wird.

(2)  Kopierpapier und grafisches Papier, Thermopapier, Fotopapier und Selbstdurchschreibpapier, Verpackungs- und Einwickelpapier sowie Duftpapier sind nicht in die Produktgruppe Zeitungsdruckpapier einbezogen.