Artikel 2
Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff
(1) „Zeitungsdruckpapier“ Papier, das vor allem für den Druck von Zeitungen verwendet und aus Zellstoff und/oder Recyclingpapier hergestellt wird, dessen Gewicht zwischen 40 und 65 g/m2 liegt.
(2) „Recyclingfasern“ Fasern, die während eines Fabrikationsprozesses aus dem Abfallstrom entnommen werden oder die Haushalte bzw. gewerbliche, industrielle und institutionelle Einrichtungen als Endverbraucher des Produkts hervorbringen und die nicht länger für den vorgesehenen Zweck verwendet werden können.