Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 11/11/2018

Ursprungsrechtsakt
Suche im Rechtsakt

Erwägungsgründe

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. Juni 2011

zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schmierstoffe

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4447)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/381/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3)

Mit der Entscheidung 2005/360/EG der Kommission (2) wurden die Umweltkriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Schmierstoffe festgelegt, die bis 30. Juni 2011 gelten.

(4)

Diese Kriterien wurden unter Berücksichtigung technischer Entwicklungen erneut überprüft. Die neuen Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten ab Erlass dieses Beschlusses vier Jahre lang gelten.

(5)

Der Klarheit halber sollte die Entscheidung 2005/360/EG ersetzt werden.

(6)

Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Schmierstoffe auf der Grundlage der in der Entscheidung 2005/360/EG festgelegten Kriterien vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden. Ferner sollte es Herstellern bis zum Ende der Geltungsdauer dieser Entscheidung erlaubt sein, Anträge sowohl nach Maßgabe der Kriterien in der Entscheidung 2005/360/EG als auch nach Maßgabe der Kriterien im vorliegenden Beschluss zu stellen.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 118 vom 5.5.2005, S. 26.