Artikel 7
(1) Abweichend von Artikel 6 werden vor Erlass dieses Beschlusses gestellte Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Schmierstoffe“ gemäß den Anforderungen in der Entscheidung 2005/360/EG beurteilt.
(2) Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Schmierstoffe“, die ab dem Erlass dieses Beschlusses, aber noch bis 30. Juni 2011 gestellt werden, können sich auf die Kriterien gemäß der Entscheidung 2005/360/EG oder auf die Kriterien gemäß diesem Beschluss stützen. Die Anträge werden nach den Kriterien geprüft, auf die sie sich stützen.
(3) Wird das EU-Umweltzeichen auf der Grundlage eines Antrags vergeben, der gemäß den Kriterien der Entscheidung 2005/360/EG beurteilt wurde, darf es für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Erlass dieses Beschlusses verwendet werden.