Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 11/11/2018

Fassung vom: 06/06/2015
Änderungen
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Artikel 7 - Beschluss 2011/381/EU

Artikel 7

(1)  Abweichend von Artikel 6 werden vor Erlass dieses Beschlusses gestellte Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Schmierstoffe“ gemäß den Anforderungen in der Entscheidung 2005/360/EG beurteilt.

(2)  Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Schmierstoffe“, die ab dem Erlass dieses Beschlusses, aber noch bis 30. Juni 2011 gestellt werden, können sich auf die Kriterien gemäß der Entscheidung 2005/360/EG oder auf die Kriterien gemäß diesem Beschluss stützen. Die Anträge werden nach den Kriterien geprüft, auf die sie sich stützen.

(3)  Wird das EU-Umweltzeichen auf der Grundlage eines Antrags vergeben, der gemäß den Kriterien der Entscheidung 2005/360/EG beurteilt wurde, darf es für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Erlass dieses Beschlusses verwendet werden.