Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 11/11/2018

Fassung vom: 06/06/2015
Änderungen
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Artikel 2 - Beschluss 2011/381/EU

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Schmierstoff“ : eine Zubereitung aus Grundölen und Additiven;

2.

Grundöl“ : Schmierflüssigkeit, deren Fließeigenschaften, Alterungsstabilität, Schmierfähigkeit und Verschleißschutzeigenschaften sowie die Dispersionseigenschaften hinsichtlich Verunreinigungen nicht durch Zugabe von Additiven verbessert wurden;

3.

Stoff“ : ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;

4.

Verdickungsmittel“ : ein oder mehrere Stoffe, die im Grundöl zum Verdicken oder zur Veränderung der Fließeigenschaften einer Schmierflüssigkeit oder eines Schmierfetts eingesetzt werden;

5.

Hauptbestandteil“ : jeder Stoff, der einen Massenanteil von mehr als 5 % des Schmierstoffs ausmacht;

6.

Additiv“ : Stoff oder Gemisch, dessen Funktion in erster Linie darin besteht, die Fließeigenschaften, Alterungsstabilität, Schmierfähigkeit und Verschleißschutzeigenschaften oder die Dispersion von Verunreinigungen zu verbessern;

7.

Schmierfett“ : festes bis halbfestes Gemisch, das aus einem Verdickungsmittel und möglicherweise anderen Inhaltstoffen, die besondere Eigenschaften verleihen, in einer Schmierflüssigkeit besteht.