Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 11/11/2018

Fassung vom: 06/06/2015
Änderungen
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Artikel 3 - Beschluss 2011/381/EU

Artikel 3

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss das Produkt der in Artikel 1 dieses Beschlusses definierten Produktgruppe „Schmiermittel“ angehören und die Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang dieses Beschlusses erfüllen.