BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 28. April 2011
zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2815)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen an Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen. |
(3) |
Die Entscheidung 1999/476/EG der Kommission (2) enthält die Umweltkriterien und die damit verbundenen Bewertungs- und Prüfanforderungen für Waschmittel. Nach einer Überprüfung der in dieser Entscheidung festgelegten Kriterien wurden in der Entscheidung 2003/200/EG der Kommission (3) überarbeitete Kriterien festgelegt, die bis zum 30. April 2011 gültig sind. |
(4) |
Diese Kriterien wurden unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen nochmals überprüft. Diese Überprüfung hat ergeben, dass es erforderlich ist, die Definition der Produktgruppe unter Aufnahme einer neuen Produktuntergruppe und Festlegung neuer Kriterien zu ändern. Diese neuen Kriterien sowie die damit verbundenen Bewertungs- und Prüfanforderungen sollten ab Erlass dieses Beschlusses vier Jahre lang gelten. |
(5) |
Der Klarheit halber sollte die Entscheidung 2003/200/EG ersetzt werden. |
(6) |
Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Waschmittel auf der Grundlage der in der Entscheidung 2003/200/EG festgelegten Kriterien vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden. Ferner sollte es Herstellern bis zum Ende der Geltungsdauer dieser Entscheidung erlaubt sein, Anträge sowohl nach Maßgabe der Kriterien in der Entscheidung 2003/200/EG als auch nach Maßgabe der Kriterien im vorliegenden Beschluss zu stellen. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
(1) ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.