Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 25/06/2017

Fassung vom: 16/11/2016
Änderungen
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Artikel 7 - Beschluss 2011/264/EU

Artikel 7

(1)  Abweichend von Artikel 6 werden vor Erlass dieses Beschlusses gestellte Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Waschmittel“ gemäß den Anforderungen in der Entscheidung 2003/200/EG bewertet.

(2)  Nach Erlass dieses Beschlusses und bis spätestens 30. April 2011 können Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Waschmittel“ sowohl nach Maßgabe der Kriterien in der Entscheidung 2003/200/EG als auch nach Maßgabe der Kriterien im vorliegenden Beschluss gestellt werden.

Diese Anträge werden nach den Kriterien bewertet, auf denen sie beruhen.

(3)  Wird das EU-Umweltzeichen auf der Grundlage eines Antrags vergeben, der gemäß den Kriterien in der Entscheidung 2003/200/EG bewertet wurde, darf es für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Erlass dieses Beschlusses verwendet werden.