Artikel 3
Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Waschmittel oder Fleckenentferner zur Vorbehandlung der in Artikel 1 dieses Beschlusses definierten Produktgruppe „Waschmittel“ angehören und den Kriterien und damit verbundenen Bewertungs- und Prüfanforderungen im Anhang dieses Beschlusses genügen.