Artikel 2
(1) Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff
1. „Vollwaschmittel“ Waschmittel für die normale Wäsche weißer Textilien in allen Temperaturbereichen,
2. „Buntwaschmittel“ Waschmittel für die normale Wäsche farbiger Textilien in allen Temperaturbereichen,
3. „Feinwaschmittel“ Waschmittel für die Wäsche empfindlicher Gewebe,
4. „Stoff“ ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.
(2) Ein Waschmittel gilt entweder als Vollwaschmittel oder als Buntwaschmittel im Sinne von Absatz 1 Nummern 1 und 2, sofern es nicht vorwiegend für die Pflege empfindlicher Gewebe bestimmt ist und in Verkehr gebracht wird.
Flüssige Waschmittel für die normale Wäsche weißer und farbiger Textilien gelten nicht als Feinwaschmittel im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3.