Artikel 7
Vollstreckungsverjährung
(1) Die Befugnis der ESMA zur Vollstreckung von in Anwendung der Artikel 36a und 36b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 erlassenen Beschlüssen verjährt in fünf Jahren.
(2) Der Fünfjahreszeitraum im Sinne von Absatz 1 beginnt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Beschluss rechtskräftig wird.
(3) Die Vollstreckungsverjährung wird unterbrochen durch:
a) |
die Bekanntgabe eines Beschlusses der ESMA an die Ratingagentur oder sonstige Person, mit dem der ursprüngliche Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgelds geändert wird; |
b) |
jede auf Vollstreckung der Zahlung oder der Zahlungsbedingungen für die Geldbuße oder das Zwangsgeld gerichtete Handlung der ESMA oder einer nationalen Behörde auf Antrag der ESMA. |
(4) Nach jeder Unterbrechung läuft die Frist von neuem an.
(5) Die Verjährungsfrist für die Vollstreckung von Sanktionen ruht,
a) |
solange eine Zahlungsfrist bewilligt ist; |
b) |
solange die Vollstreckung einer Zahlung ausgesetzt ist. weil ein Beschluss der ESMA-Beschwerdestelle im Sinne von Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und des Gerichtshofs der Europäischen Union im Sinne von Artikel 36e der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 anhängig sind. |