Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 5 - Delegierte Verordnung 946/2012

Artikel 5

Akteneinsicht und Verwendung der Unterlagen

(1)   Auf Ersuchen gewährt die ESMA Parteien, die vom Untersuchungsbeauftragten oder vom Aufsichtsorgan eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen erhalten haben, Akteneinsicht. Die Akteneinsicht wird infolge der Mitteilung einer etwaigen Auflistung der Prüfungsfeststellungen gewährt.

(2)   Aktenunterlagen, die aufgrund dieses Artikels eingesehen werden konnten, dürfen nur für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 verwendet werden.