Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 4 - Delegierter Beschluss 2016/309

Artikel 4

Der Delegierte Beschluss (EU) 2015/2290 der Kommission vom 5. Juni 2015 über die vorläufige Gleichwertigkeit der geltenden Solvabilitätssysteme in Australien, Bermuda, Brasilien, Kanada, Mexiko und den Vereinigten Staaten, die auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in diesen Ländern anwendbar sind, wird wie folgt geändert:

(1)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Delegierter Beschluss (EU) 2015/2290 der Kommission vom 5. Juni 2015 über die vorläufige Gleichwertigkeit der geltenden Solvabilitätssysteme in Australien, Brasilien, Kanada, Mexiko und den Vereinigten Staaten, die auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in diesen Ländern anwendbar sind“.

(2)

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Die Solvabilitätssysteme in Australien, Brasilien, Kanada, Mexiko und den Vereinigten Staaten, die auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in diesen Ländern anwendbar sind, werden als dem in Titel I Kapitel VI der Richtlinie 2009/138/EG beschriebenen System vorläufig gleichwertig betrachtet.“