Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 6 - Durchführungsverordnung 2015/499

Artikel 6

Entscheidung über den Antrag

Wenn die Aufsichtsbehörde zu einer Entscheidung über den Antrag gelangt ist, teilt sie diese dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unverzüglich in schriftlicher Form mit.

Wenn die Aufsichtsbehörde einen geringeren als den vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beantragten Betrag genehmigt oder den Antrag ablehnt, legt sie die Gründe für ihre Entscheidung dar.

Wenn die aufsichtliche Genehmigung unter dem Vorbehalt des Vertragsschlusses erteilt wurde, schließt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Vertrag unverzüglich zu den Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, ab und übermittelt der Aufsichtsbehörde eine Kopie des unterzeichneten Vertrags.

Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen betrachtet den ergänzenden Eigenmittelbestandteil oder die Methode erst nach Vertragsschluss als zulässig.