Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 1 - Durchführungsverordnung 2015/499

Artikel 1

Allgemeine Merkmale des Antrags

(1)   Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen stellt bei der Aufsichtsbehörde einen schriftlichen Antrag auf Genehmigung jedes ergänzenden Eigenmittelbestandteils.

(2)   Der Antrag wird in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seinen Sitz hat, oder in einer vorab mit der Aufsichtsbehörde vereinbarten Sprache gestellt.

(3)   Der Antrag besteht aus einem Anschreiben und dazugehörigen Belegen.