Artikel 54
Berechnung des grundlegenden Spreads
Der erwartete Verlust nach Artikel 77c Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2009/138/EG entspricht dem wahrscheinlichkeitsgewichteten Verlust des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für den Fall, dass der Vermögenswert in eine niedrigere Bonitätsklasse abgestuft und unmittelbar danach ersetzt wird. Die Berechnung des erwarteten Verlusts basiert auf der Annahme, dass der ersetzende Vermögenswert folgende Kriterien erfüllt:
Der ersetzende Vermögenswert hat das gleiche Zahlungsstrommuster wie der ausgetauschte Vermögenswert vor seiner Herabstufung;
der ersetzende Vermögenswert gehört zur gleichen Klasse von Vermögenswerten wie der ausgetauschte Vermögenswert;
der ersetzende Vermögenswert hat mindestens die gleiche Bonitätsklasse wie der ausgetauschte Vermögenswert vor seiner Herabstufung.