Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 53 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 53

Berechnung der Matching-Anpassung

1.  
Für die Zwecke der Berechnung gemäß Artikel 77c Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nur diejenigen zugeordneten Vermögenswerte, deren erwartete Zahlungsströme notwendig sind, um die Zahlungsströme des Bestandes an Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen zu replizieren; darüber hinausgehende Vermögenswerte bleiben unberücksichtigt. Der „erwartete Zahlungsstrom“ eines Vermögenswertes ist der Zahlungsstrom dieses Vermögenswertes, der angepasst wurde, um die Ausfallwahrscheinlichkeit dieses Vermögenswertes, die dem grundlegenden Spread gemäß Artikel 77c Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG oder — wenn aus den Ausfallstatistiken kein verlässlicher Kreditspread ableitbar ist — dem Anteil des langfristigen Durchschnittswerts des Spreads über dem risikolosen Zinssatz gemäß Artikel 77c Absatz 2 Buchstaben b und c der genannten Richtlinie zugeordnet werden kann, zu berücksichtigen.
2.  
Der Abzug des grundlegenden Spreads gemäß Artikel 77c Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG vom Ergebnis der Berechnung gemäß Artikel 77c Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie enthält nur denjenigen Teil des grundlegenden Spreads, der nicht bereits bei der Anpassung der Zahlungsströme der Vermögenswerte aus dem zugeordneten Vermögensportfolio gemäß Absatz 1 berücksichtigt wurde.