Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 51 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 51

Risikoberichtigter Spread

Der Anteil des durchschnittlichen Währungsspreads, der gemäß Artikel 77d Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2009/138/EG auf eine realistische Bewertung der erwarteten Verluste oder das unerwartete Kreditrisiko oder sonstige Risiken der Vermögenswerte zurückzuführen ist, wird auf gleiche Weise ermittelt wie der in Artikel 77c Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 54 dieser Verordnung genannte grundlegende Spread.