Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 50 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 50

Formel für die Berechnung des der Volatilitätsanpassung zugrunde liegenden Spreads

Der in Artikel 77d Absätze 2 und 4 der Richtlinie 2009/138/EG genannte Spread errechnet sich für jedes Land und für jede Währung wie folgt:

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Dabei bezeichnet:

(a) 

wgov den wertmäßigen Anteil von Staatsanleihen im Referenzportfolio für diese Währung oder dieses Land im Verhältnis zum Wert sämtlicher im Referenzportfolio enthaltener Vermögenswerte;

(b) 

Sgov den gemäß Artikel 51 ermittelten durchschnittlichen Währungsspread auf Staatsanleihen im Referenzportfolio für diese Währung oder dieses Land;

(c) 

wcorp den wertmäßigen Anteil von anderen Anleihen als Staatsanleihen, Darlehen und Verbriefungen im Referenzportfolio für diese Währung oder dieses Land im Verhältnis zum Wert sämtlicher im Referenzportfolio enthaltener Vermögenswerte;

(d) 

Scorp den gemäß Artikel 51 ermittelten durchschnittlichen Währungsspread auf andere Anleihen als Staatsanleihen, Darlehen und Verbriefungen im Referenzportfolio für diese Währung oder dieses Land.

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Staatsanleihen“ Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken.