Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 45 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 45

Anpassung an Swapsätze für das Kreditrisiko

Die Anpassung für das Kreditrisiko gemäß Artikel 44 Absatz 1 erfolgt auf transparente, vorsichtige, verlässliche und objektive sowie im Zeitverlauf konsistente Art und Weise. Die Anpassung wird auf Basis der Differenz zwischen Sätzen, die das Kreditrisiko im variablen Teil des Swapzinssatzes abbilden, und Übernachtindex-Swapsätzen derselben Fälligkeit bestimmt, sofern beide Zinssätze von tiefen, liquiden und transparenten Märkten verfügbar sind. Die Berechnung der Anpassung basiert auf 50 % des Mittelwertes dieser Differenz über einen Einjahreszeitraum. Die Anpassung darf nicht weniger als 10 und nicht mehr als 35 Basispunkte betragen.