Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 44 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 44

Maßgebliche Finanzinstrumente zur Ableitung der risikolosen Basiszinssätze

1.  
Der risikolose Basiszinssatz wird für jede Währung und Fälligkeit von den zur Berücksichtigung des Kreditrisikos angepassten Zinssätzen der Zinsswaps für die betreffenden Währungen abgeleitet.
2.  
Sind für bestimmte Fälligkeiten keine Zinssätze für Zinsswaps von tiefen, liquiden und transparenten Finanzmärkten verfügbar, so werden die risikolosen Basiszinssätze für jede Währung von den zur Berücksichtigung des Kreditrisikos der Staatsanleihen angepassten Zinssätzen der Zinsswaps für die betreffenden Währungen abgeleitet, sofern solche Zinssätze für Staatsanleihen von tiefen, liquiden und transparenten Finanzmärkten verfügbar sind.