Artikel 362
Fristen
Artikel 300 gilt für die Veröffentlichung des Berichts über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe durch beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften. Für die Zwecke dieses Artikels werden die Fristen nach Artikel 300 um sechs Wochen verlängert.