Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 362 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 362

Fristen

Artikel 300 gilt für die Veröffentlichung des Berichts über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe durch beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften. Für die Zwecke dieses Artikels werden die Fristen nach Artikel 300 um sechs Wochen verlängert.