Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 361 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 361

Nichtoffenlegung von Informationen

Artikel 299 gilt für die Nichtoffenlegung von Informationen im Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe durch beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften.