Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen (2)
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Artikel 269 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 269

Risikomanagement-Funktion

1.  

Die Risikomanagement-Funktion umfasst alle folgenden Aufgaben:

(a) 

Unterstützung des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans und anderer Funktionen bei der effektiven Handhabung des Risikomanagementsystems;

(b) 

Überwachung des Risikomanagementsystems;

(c) 

Überwachung des allgemeinen Risikoprofils des Unternehmens als Ganzes;

(d) 

detaillierte Berichterstattung über Risikoexponierungen und Beratung des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans in Fragen des Risikomanagements, unter anderem in strategischen Belangen, die die Unternehmensstrategie, Fusionen und Übernahmen oder größere Projekte und Investitionen betreffen;

(e) 

Ermittlung und Bewertung sich abzeichnender Risiken und Nachhaltigkeitsrisiken.

1a.  
Von der Risikomanagementfunktion ermittelte sich abzeichnende Risiken und Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e sind Teil der in Artikel 262 Absatz 1 Buchstabe a genannten Risiken.
2.  

Die Risikomanagement-Funktion erfüllt alle folgenden Anforderungen:

(a) 
(b) 

enge Zusammenarbeit mit den Nutzern der Ergebnisse des internen Modells;

(c) 

enge Zusammenarbeit mit der versicherungsmathematischen Funktion.