Artikel 24
Hängen die künftigen Überschussbeteiligungen von den vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehaltenen Vermögenswerten ab, stützen sich die Unternehmen bei der Berechnung des besten Schätzwerts auf die zu diesem Zeitpunkt von ihnen gehaltenen Vermögenswerte und bei ihren Annahmen zu künftigen Änderungen bei der Vermögenswertallokation auf Artikel 23. Die Annahmen zur künftigen Rendite dieser Vermögenswerte stehen mit der maßgeblichen risikolosen Zinskurve, die gegebenenfalls eine Matching-Anpassung, eine Volatilitätsanpassung oder eine Übergangsmaßnahme beim risikolosen Zinssatz umfasst, sowie der Bewertung der Vermögenswerte nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG in Einklang.