Artikel 213
Status der Gegenparteien
Werden die in Artikel 211 Absatz 1 oder Artikel 212 Absätze 4 und 5 genannten qualitativen Kriterien nicht eingehalten, so berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung lediglich diejenigen Risikominderungstechniken, die eines der folgenden Kriterien erfüllen:
die Risikominderungstechnik erfüllt die qualitativen Kriterien nach den Artikeln 209 und 210 und Artikel 212 Absätze 2 und 3 und es bestehen Finanzsicherheiten, die die in Artikel 214 festgelegten Kriterien erfüllen;
die Risikominderungstechnik wird durch eine weitere Risikominderungstechnik ergänzt, die in Kombination mit der ersten Technik die in den Artikeln 209 und 210 und in Artikel 212 Absätze 2 und 3 festgelegten qualitativen Kriterien erfüllt, wobei die Gegenparteien dieser weiteren Technik die in Artikel 211 Absatz 1 und Artikel 212 Absätze 4 und 5 festgelegten Kriterien erfüllen.