Artikel 211
Risikominderungstechniken unter Nutzung von Rückversicherungsverträgen oder Zweckgesellschaften
Bei Rückversicherungsverträgen muss es sich bei der Gegenpartei handeln um:
ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das die Solvenzkapitalanforderung erfüllt;
ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in einem Drittland, dessen Solvabilitätssystem als dem in der Richtlinie 2009/138/EG gemäß Artikel 172 der Richtlinie 2009/138/EG niedergelegten System gleichwertig oder vorläufig gleichwertig angesehen wird und das die Solvabilitätsanforderungen jenes Drittlandes erfüllt;
ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aus einem Drittland, dessen Solvabilitätssystem nicht gemäß Artikel 172 der Richtlinie 2009/138/EG als gleichwertig oder vorläufig gleichwertig angesehen wird, mit einer Bonität, die der Bonitätseinstufung 3 oder besser gemäß Abschnitt 2 Kapitel I dieses Titels entspricht.