Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 21 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 21

Angemessene Verwendung von Näherungswerten bei der Berechnung des besten Schätzwerts

Liegen den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Anwendung einer verlässlichen versicherungsmathematischen Methode nicht genügend Daten angemessener Qualität vor, können sie zur Berechnung des besten Schätzwerts angemessene Näherungswerte verwenden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(a) 

die Insuffizienz der Daten ist nicht auf unangemessene interne Prozesse und Verfahren für die Erhebung, Speicherung oder Validierung der für die Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Daten zurückzuführen;

(b) 

die Insuffizienz der Daten lässt sich nicht durch den Einsatz externer Daten beheben;

(c) 

für das Unternehmen wäre es nicht praktikabel, die Insuffizienz durch eine Anpassung der Daten zu beheben.