Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 20 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 20

Unzulänglichkeit von Daten

Wenn Daten die Anforderungen des Artikels 19 nicht erfüllen, werden die betreffenden Unzulänglichkeiten von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen angemessen dokumentiert, wozu auch Angaben dazu, ob und wie solchen Unzulänglichkeiten begegnet wird, sowie eine Beschreibung der Funktionen zählen, die innerhalb des Governance-Systems des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für diesen Prozess zuständig sind. Die Daten werden angemessen erfasst und gespeichert, bevor Anpassungen zur Behebung der Unzulänglichkeiten vorgenommen werden.