Artikel 207
Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern
Die Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern entspricht der Veränderung des Werts der latenten Steuern der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die sich aus einem unmittelbaren Verlust eines Betrags ergäbe, der der Summe folgender Posten entspricht:
der Basissolvenzkapitalanforderung nach Artikel 103 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG;
der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 206;
der Kapitalanforderung für das operationelle Risiko nach Artikel 103 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG.
Kommt es infolge des in Absatz 1 genannten Verlusts zu einem Anstieg der latenten Steueransprüche, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diesen Anstieg nicht für die Zwecke der dort genannten Anpassung nutzen, es sei denn, sie können der Aufsichtsbehörde gegenüber hinreichend nachweisen, dass in der Zukunft wahrscheinlich steuerpflichtige Gewinne anfallen, gegen die der Anstieg aufgerechnet werden kann, wobei allem Folgenden Rechnung getragen wird:
allen etwaigen rechtlichen oder regulatorischen Anforderungen über Fristen für den Vortrag noch nicht genutzter steuerlicher Verluste oder noch nicht genutzter Steuergutschriften;
der Höhe des in Absatz 1 genannten Verlusts und seinen Auswirkungen auf die aktuelle und künftige Finanzlage des Unternehmens sowie auf die preisliche Gestaltung der Versicherungsprodukte, die Rentabilität, die Nachfrage nach Versicherungen, die Rückversicherungsdeckung und andere makroökonomische Variablen;
der aufgrund des längeren Prognosehorizonts gestiegenen Unsicherheit hinsichtlich künftiger Gewinne nach dem in Absatz 1 genannten Verlust sowie hinsichtlich künftiger steuerpflichtiger Gewinne nach diesem Verlust.
Um nachzuweisen, dass künftig wahrscheinlich steuerpflichtige Gewinne anfallen, müssen die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zugrunde gelegten Annahmen folgende Bedingungen erfüllen:
es werden keine Umsätze aus anderen neuen Geschäften als den in der Geschäftsplanung des Versicherungs- oder Rückerversicherungsunternehmens projizierten angenommen;
es werden keine Umsätze aus neuen Geschäften angenommen, die über den Zeithorizont der Geschäftsplanung des Versicherungs- oder Rückerversicherungsunternehmens und über maximal fünf Jahre hinausgehen;
es wird angenommen, dass die Renditen der Investitionen des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens nach dem in Absatz 1 genannten Verlust den impliziten Renditen der Forwardzinssätze entsprechen, die sich aus der nach diesem Verlust ermittelten maßgeblichen risikofreien Zinskurve ergeben, es sei denn, das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann glaubhaft nachweisen, dass seine Renditen diese impliziten Renditen voraussichtlich übersteigen werden;
wenn — unbeschadet des Buchstabens a — das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einen Prognosehorizont festlegt, der länger ist als der Zeithorizont seiner Geschäftsplanung, wird ein endlicher Prognosezeitraum festgesetzt und es werden angemessene Abschläge auf die Gewinne aus neuen Geschäften angewandt, die über den Zeithorizont der Geschäftsplanung des Unternehmens hinaus projiziert sind. Von diesen Abschlägen wird angenommen, dass sie sich erhöhen, je weiter die Gewinne in die Zukunft projiziert werden.