Artikel 18
Grenzen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags
Verpflichtungen im Zusammenhang mit einem Versicherungs- oder Rückversicherungsschutz, der von dem Unternehmen nach einem der nachstehend genannten Zeitpunkte zur Verfügung gestellt wird, gehören nur dann zum Vertrag, wenn das Unternehmen den Versicherungsnehmer dazu zwingen kann, die diesen Verpflichtungen entsprechende Prämie zu zahlen:
dem künftigen Zeitpunkt, zu dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein einseitiges Recht besitzt, den Vertrag zu beenden;
dem künftigen Zeitpunkt, zu dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein einseitiges Recht besitzt, gemäß dem Vertrag zu zahlende Prämien zurückzuweisen;
dem künftigen Zeitpunkt, zu dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein einseitiges Recht besitzt, die gemäß dem Vertrag zu zahlenden Prämien oder Leistungen so zu ändern, dass die Prämien die Risiken vollständig widerspiegeln.
Buchstabe c gilt in Fällen, in denen ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein einseitiges Recht besitzt, die Prämien oder Leistungen eines Portfolios von Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen so zu ändern, dass die Prämien des Portfolios die von diesem gedeckten Risiken vollständig widerspiegeln.
Bei Lebensversicherungsverpflichtungen, bei denen die Verpflichtungen gegenüber der versicherten Person zu Vertragsbeginn einer individuellen Risikobewertung unterzogen werden und bei denen eine solche Bewertung nur bei einer Änderung der Prämien oder Leistungen wiederholt werden kann, bewerten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für die Zwecke des Buchstabens c allerdings auf Vertragsebene, ob die Prämien das Risiko vollständig widerspiegeln.
Beschränkungen der in den Buchstaben a, b und c genannten einseitigen Rechte und Begrenzungen des Umfangs, in dem Prämien oder Leistungen geändert werden können, lassen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unberücksichtigt, wenn sie sich nicht erkennbar auf die wirtschaftlichen Grundlagen des Vertrags auswirken.
Verpflichtungen, die sich nicht auf bereits gezahlte Prämien beziehen, gehören nicht zu einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
der Vertrag sieht keine Entschädigung für ein festgelegtes ungewisses Ereignis vor, das sich negativ auf den Versicherungsnehmer auswirkt;
der Vertrag enthält keine finanzielle Leistungsgarantie;
das Unternehmen kann den Versicherungsnehmer nicht zur Zahlung der künftigen Prämie für diese Verpflichtungen
Für die Zwecke der Buchstaben a und b lassen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den Versicherungsschutz und die Garantien außer Acht, die sich nicht erkennbar auf die wirtschaftlichen Grundlagen des Vertrags auswirken.