Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 17 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 17

Ansatz und Ausbuchung von Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen

Für die Berechnung des besten Schätzwerts und der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen setzen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtung zu dem Zeitpunkt an, zu dem das Unternehmen Partei des die Verpflichtung begründenden Vertrags wird oder zu dem der Versicherungs- oder Rückversicherungsschutz beginnt, je nachdem, welcher von beiden der frühere ist. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen setzen die Verpflichtungen nur innerhalb der Vertragsgrenzen an.

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen buchen eine Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtung nur aus, wenn sie erloschen, erfüllt oder gekündigt ist oder ausläuft.