Aktualisiert 30/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen (2)
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Artikel 165 - Delegierte Verordnung 2015/35

Artikel 165

Allgemeine Bestimmungen

1.  

Die Kapitalanforderung für das Zinsrisiko nach Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG entspricht der höheren der beiden folgenden Summen:

(a) 

Summe der Kapitalanforderungen für das Zinsrisiko aller Währungen bei einem Anstieg der Zinskurve nach Artikel 166;

(b) 

Summe der Kapitalanforderungen für das Zinsrisiko aller Währungen bei einem Rückgang der Zinskurve nach Artikel 167.

2.  
Basieren die höhere der Kapitalanforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b und die höhere der entsprechenden Kapitalanforderungen, die im Einklang mit Artikel 206 Absatz 2 berechnet wird, nicht auf demselben Szenario, ist die Kapitalanforderung für das Zinsrisiko die Kapitalanforderung nach Absatz 1 Buchstaben a oder b, bei der das zugrundeliegende Szenario die höchste entsprechende im Einklang mit Artikel 206 Absatz 2 berechnete Kapitalanforderung ergibt.