Artikel 165
Allgemeine Bestimmungen
1.
Die Kapitalanforderung für das Zinsrisiko nach Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG entspricht der höheren der beiden folgenden Summen:
(a)
Summe der Kapitalanforderungen für das Zinsrisiko aller Währungen bei einem Anstieg der Zinskurve nach Artikel 166;
(b)
Summe der Kapitalanforderungen für das Zinsrisiko aller Währungen bei einem Rückgang der Zinskurve nach Artikel 167.
2.
Basieren die höhere der Kapitalanforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b und die höhere der entsprechenden Kapitalanforderungen, die im Einklang mit Artikel 206 Absatz 2 berechnet wird, nicht auf demselben Szenario, ist die Kapitalanforderung für das Zinsrisiko die Kapitalanforderung nach Absatz 1 Buchstaben a oder b, bei der das zugrundeliegende Szenario die höchste entsprechende im Einklang mit Artikel 206 Absatz 2 berechnete Kapitalanforderung ergibt.