Artikel 4
Mitteilung von Änderungen der gemäß Artikel 17 Absätze 1, 2, 3, 8 und 9, Artikel 18 Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 20 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 2009/65/EG übermittelten Angaben
(1) Verwaltungsgesellschaften unterrichten die betreffenden zuständigen Behörden über alle Änderungen der in den Artikeln 1 bis 3 genannten Angaben.
(2) Verwaltungsgesellschaften unterrichten die betreffenden zuständigen Behörden über die geplante Einstellung des Geschäftsbetriebs einer in einem anderen Mitgliedstaat errichteten Zweigniederlassung und übermitteln diesen zuständigen Behörden alle folgenden Informationen:
a) |
den Namen, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der Person(en), die für das Verfahren zur Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigniederlassung verantwortlich ist/sind; |
b) |
den Zeitplan für die vorgesehene Einstellung; |
c) |
Einzelheiten und vorgeschlagene Verfahren zur Abwicklung des Geschäftsbetriebs, einschließlich Angaben dazu, wie die Anlegerinteressen geschützt, Beschwerden beigelegt und etwaige ausstehende Verbindlichkeiten beglichen werden sollen. |