Aktualisiert 18/10/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 4 - Mitteilung von Änderungen der gemäß Artikel 17 Absätze 1, 2, 3, 8 und 9, Artikel 18 Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 20 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 2009/65/EG übermittelten Angaben

Artikel 4

Mitteilung von Änderungen der gemäß Artikel 17 Absätze 1, 2, 3, 8 und 9, Artikel 18 Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 20 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 2009/65/EG übermittelten Angaben

(1)   Verwaltungsgesellschaften unterrichten die betreffenden zuständigen Behörden über alle Änderungen der in den Artikeln 1 bis 3 genannten Angaben.

(2)   Verwaltungsgesellschaften unterrichten die betreffenden zuständigen Behörden über die geplante Einstellung des Geschäftsbetriebs einer in einem anderen Mitgliedstaat errichteten Zweigniederlassung und übermitteln diesen zuständigen Behörden alle folgenden Informationen:

a)

den Namen, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der Person(en), die für das Verfahren zur Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigniederlassung verantwortlich ist/sind;

b)

den Zeitplan für die vorgesehene Einstellung;

c)

Einzelheiten und vorgeschlagene Verfahren zur Abwicklung des Geschäftsbetriebs, einschließlich Angaben dazu, wie die Anlegerinteressen geschützt, Beschwerden beigelegt und etwaige ausstehende Verbindlichkeiten beglichen werden sollen.