Artikel 3
Übermittlung von Angaben gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG
Die von der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG zu übermittelnden Angaben müssen alle folgenden Informationen umfassen:
a) |
eine Liste der Aufgaben des Anlagenmanagements und der Verwaltung, die Gegenstand einer Übertragung sind; |
b) |
Name, Anschrift und Kontaktdaten der/des Bevollmächtigten. |