Aktualisiert 18/10/2024
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Artikel 3 - Übermittlung von Angaben gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 3

Die von der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG zu übermittelnden Angaben müssen alle folgenden Informationen umfassen:

a)

eine Liste der Aufgaben des Anlagenmanagements und der Verwaltung, die Gegenstand einer Übertragung sind;

b)

Name, Anschrift und Kontaktdaten der/des Bevollmächtigten.