Aktualisiert 18/10/2024
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Artikel 2 - Übermittlung von Angaben gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 2

(1)   Die von der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG zu übermittelnden Angaben müssen alle folgenden Informationen umfassen:

a)

den Namen, die Anschrift, die Rechtsträgerkennung und die Kontaktdaten der Verwaltungsgesellschaft;

b)

den Namen und die Kontaktdaten der Abteilung oder Kontaktstelle der Verwaltungsgesellschaft, die für den Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats zuständig ist.

(2)   Die Beschreibung der Tätigkeiten und Dienstleistungen, die in dem von der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG zu übermittelnden Geschäftsplan enthalten sein muss, muss alle folgenden Informationen umfassen:

a)

die in Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2009/65/EG genannten besonderen Tätigkeiten und Dienstleistungen, die im Aufnahmemitgliedstaat erbracht werden sollen;

b)

ob die Verwaltungsgesellschaft einer Gruppe angehört;

c)

eine Erläuterung, wie die im Aufnahmemitgliedstaat auszuführenden Tätigkeiten zur Strategie der Verwaltungsgesellschaft oder der Gruppe der Verwaltungsgesellschaft beitragen werden.