Artikel 2
Übermittlung von Angaben gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG
(1) Die von der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG zu übermittelnden Angaben müssen alle folgenden Informationen umfassen:
a) |
den Namen, die Anschrift, die Rechtsträgerkennung und die Kontaktdaten der Verwaltungsgesellschaft; |
b) |
den Namen und die Kontaktdaten der Abteilung oder Kontaktstelle der Verwaltungsgesellschaft, die für den Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats zuständig ist. |
(2) Die Beschreibung der Tätigkeiten und Dienstleistungen, die in dem von der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG zu übermittelnden Geschäftsplan enthalten sein muss, muss alle folgenden Informationen umfassen:
a) |
die in Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2009/65/EG genannten besonderen Tätigkeiten und Dienstleistungen, die im Aufnahmemitgliedstaat erbracht werden sollen; |
b) |
ob die Verwaltungsgesellschaft einer Gruppe angehört; |
c) |
eine Erläuterung, wie die im Aufnahmemitgliedstaat auszuführenden Tätigkeiten zur Strategie der Verwaltungsgesellschaft oder der Gruppe der Verwaltungsgesellschaft beitragen werden. |