Aktualisiert 18/10/2024
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Artikel 1 - Übermittlung von Angaben gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 1

(1)   Die von der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG zu übermittelnden Angaben müssen alle folgenden Informationen umfassen:

a)

den Namen, die Anschrift, die Rechtsträgerkennung und die Kontaktdaten der Verwaltungsgesellschaft;

b)

den Namen und die Kontaktdaten der Abteilung oder Kontaktstelle der Verwaltungsgesellschaft, die für den Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats zuständig ist.

(2)   Die Beschreibung der Tätigkeiten und Dienstleistungen, die in dem von der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG zu übermittelnden Geschäftsplan enthalten sein muss, muss alle folgenden Informationen umfassen:

a)

die in Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2009/65/EG genannten besonderen Tätigkeiten und Dienstleistungen, die im Aufnahmemitgliedstaat erbracht werden sollen;

b)

ob die Verwaltungsgesellschaft einer Gruppe angehört;

c)

eine Erläuterung, wie die Zweigniederlassung zur Strategie der Verwaltungsgesellschaft oder der Gruppe der Verwaltungsgesellschaft beitragen wird;

d)

eine Beschreibung der Geschäftsstrategie der Zweigniederlassung;

e)

Ergebnis- und Zahlungsstromprognosen der Zweigniederlassung für die ersten 36 Monate.

(3)   Die Beschreibung der Organisationsstruktur der Zweigniederlassung, die in dem von der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG zu übermittelnden Geschäftsplan enthalten sein muss, muss alle folgenden Informationen umfassen:

a)

die funktionellen, geografischen und gesetzlich vorgeschriebenen Berichtswege;

b)

eine Beschreibung, wie sich die Zweigniederlassung in die interne Struktur der Verwaltungsgesellschaft oder, wenn die Verwaltungsgesellschaft einer Gruppe angehört, in die interne Struktur der Gruppe einfügt, einschließlich Einzelheiten zu auf Ebene der Zweigniederlassung eingerichteten operativen Einheiten und Angaben zur Personalausstattung der Zweigniederlassung;

c)

die Bestimmungen für die Berichterstattung der Zweigniederlassung an die Verwaltungsgesellschaft;

d)

eine Beschreibung des von der Verwaltungsgesellschaft auf Ebene der Zweigniederlassung gemäß den Artikeln 40 bis 43 der Richtlinie 2010/43/EU der Kommission (5) eingerichteten Risikomess- und -managementverfahrens;

e)

eine Beschreibung der gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen Verfahren und Vorkehrungen;

f)

eine Übersicht über die von der Verwaltungsgesellschaft auf Ebene der Zweigniederlassung eingerichteten Systeme und Kontrollen, die Informationen zu allen folgenden Punkten umfasst:

i)

den eingerichteten Verfahren und der Personal- und Sachausstattung zur Einhaltung der vom Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen Regeln;

ii)

den eingerichteten Verfahren und der Personal- und Sachausstattung zur Erfüllung der in der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) festgelegten Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

iii)

den Kontrollen der Übertragungsvereinbarungen bezüglich der von der Zweigniederlassung im Aufnahmemitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten.

(4)   Die Angaben, die die Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/65/EG zu den für die Geschäftsführung der Zweigniederlassung verantwortlichen Personen vorzulegen haben, müssen den Namen, die Funktion, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der Personen enthalten, die in der Zweigniederlassung in einer führenden Position Schlüsselfunktionen wahrnehmen.


(5)  Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 42).

(6)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).