Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 30/07/2010
Änderungen
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Artikel 3 - Grundsätze für das Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen

Artikel 3

Grundsätze für das Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen

(1)  In dieser Verordnung werden Form und Inhalt des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger (nachfolgend „das Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen“) ausführlich festgelegt. Sofern diese Verordnung es nicht anders vorschreibt, werden keine sonstigen Informationen oder Erklärungen hinzugefügt.

(2)  Die wesentlichen Informationen für den Anleger müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein.

(3)  Die wesentlichen Informationen für den Anleger sind derart beizubringen, dass der Anleger sie von anderen Unterlagen unterscheiden kann. Insbesondere sind sie so zu präsentieren oder zu übermitteln, dass der Anleger sie nicht für weniger wichtig als andere Informationen über OGAW sowie seine Risiken und Vorteile hält.