Artikel 2
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Anforderungen dieser Verordnung gelten für alle Verwaltungsgesellschaften in Bezug auf jeden von ihr verwalteten OGAW.
(2) Diese Verordnung gilt für jede Investmentgesellschaft, die keine gemäß Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Verwaltungsgesellschaft bestellt hat.