Artikel 9
Anlage- und Veräußerungsbasis des Feeder-OGAW
Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die in Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannte Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW in Bezug auf die Investitions- und Veräußerungsbasis des Feeder-OGAW folgende Angaben enthält:
a) die Angabe, in welche Anteilklassen des Master-OGAW der Feeder-OGAW investieren kann;
b) Kosten und Aufwendungen, die vom Feeder-OGAW zu tragen sind, sowie Nachlässe oder Rückvergütungen von Gebühren oder Aufwendungen des Master-OGAW;
c) sofern zutreffend, die Modalitäten für jegliche anfängliche oder spätere Übertragung von Sacheinlagen vom Feeder-OGAW auf den Master-OGAW.