Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/07/2010
Änderungen
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Artikel 14 - Wahl des anzuwendenden Rechts

Artikel 14

Wahl des anzuwendenden Rechts

(1)  Sind Feeder-OGAW und Master-OGAW im gleichen Mitgliedstaat niedergelassen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in der in Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW das Recht dieses Mitgliedstaats als auf die Vereinbarung anzuwendendes Recht festgelegt wird und beide Parteien die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats anerkennen.

(2)  Sind Feeder-OGAW und Master-OGAW in unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in der in Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW als anzuwendendes Recht entweder das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Feeder-OGAW niedergelassen ist, oder das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Master-OGAW niedergelassen ist, festgelegt wird und dass beide Parteien die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats anerkennen, dessen Recht sie als für die Vereinbarung anzuwendendes Recht festgelegt haben.